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Verhaltensbedingte Kündigung: Die Voraussetzungen

Verhaltensbedingte Kündigung: Entlassene Mitarbeiterin schlägt Hände vors Gesicht
© Andrey_Popov / Shutterstock
Arbeitnehmer möchten das Ende vom Arbeitsverhältnis selber bestimmen. Wann dich jedoch eine verhaltensbedingte Kündigung treffen kann, erfährst du hier.

Verhaltensbedingte Kündigung: 3 wichtige Fakten

  • Interessenabwägung ist erforderlich, um Chancen für eine mildere Konsequenz auszuloten.
  • Das Ende vom Arbeitsvertrag durch eine verhaltensbedingte Kündigung greift als letzter Schritt. Vorher hat laut Arbeitsrecht eine Abmahnung zu erfolgen.
  • Ob eine verhaltensbedingte Kündigung mit dem Arbeitsrecht zu vereinbaren ist, sollte der Arbeitnehmer immer von einem Anwalt überprüfen lassen. Vielleicht hat eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg.

Verhaltensbedingte Kündigung: Einführung

Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis und kann für Arbeitnehmer einen großen Einschnitt bedeuten. Dabei kommen für Arbeitgeber laut Arbeitsrecht grundsätzlich drei Kündigungsgründe in Frage:

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung

In diesem Artikel befassen wir uns mit der verhaltensbedingten Kündigung und ihren Voraussetzungen.

Verhaltensbedingte Kündigung: Wann tritt sie ein?

Laut Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber eine deutliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisen, um das Arbeitsverhältnis durch verhaltensbedingte Gründe kündigen zu können. Dabei hat auch eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenübergestellt werden.

Dabei kommen drei übergeordnete Gründe für den Arbeitgeber in Frage:

  • Störungen des Leistungsbereichs
  • Störungen des Vertrauensbereichs
  • Störungen der betrieblichen Ordnung

Verhaltensbedingte Kündigung: Leistungsbereich

Wenn der Arbeitgeber eine verminderte Arbeitsleistung feststellt, obwohl der Arbeitnehmer mehr leisten könnte, dann kann das eine Abmahnung bzw. den Verlust vom Arbeitsplatz bedeuten.

Mögliche Gründe:

  • Soll-Stunden werden für längere Zeit unterschritten
  • Arbeitnehmer fehlt unentschuldigt am Arbeitsplatz
  • Arbeitnehmer liefert im Vergleich zu Kollegen qualitativ minderwertige Arbeit ab (dauerhaft)
  • Internet und E-Mail vom Arbeitgeber wird privat genutzt

Verhaltensbedingte Kündigung: Vertrauensbereich

In dieser Kategorie geht es um den Verlust von Vertrauen und ein Verhalten vom Arbeitnehmer, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nahezu unmöglich macht.

Mögliche Gründe:

  • Diebstahl oder Betrug kann eine fristlose Kündigung, teilweise ohne vorherige Abmahnung, nach sich ziehen. Eine Interessenabwägung gehört jedoch trotzdem zu den Voraussetzungen.
  • Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitangabe getäuscht.

Verhaltensbedingte Kündigung: Betriebliche Ordnung

Wenn sich ein Arbeitnehmer unangebracht gegenüber Kollegen oder Kunden benimmt, kann der Arbeitgeber laut Arbeitsrecht eine Kündigung aussprechen.

Mögliche Gründe:

  • Mobbing (siehe auch Mobbing am Arbeitsplatz)
  • Alkoholkonsum auf der Arbeit (im Einzelfall kann auch die personenbedingte Kündigung zum Tragen kommen)

Verhaltensbedingte Kündigung: Abmahnung

  • Bevor der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann, sollte vorab eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann direkt eine Kündigung für den Arbeitnehmer erfolgen.
  • Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung kassiert hat, sollte er umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Experten zu Rate ziehen, um zu prüfen, ob die Abmahnung auch wirksam ist, da diese sonst in der Personalakte vermerkt wird.

Ob es eine Frist bei Abmahnung gibt, erfährst du hier.

Verhaltensbedingte Kündigung: Was kann ich dagegen machen?

Wer eine verhaltensbedingte Kündigung bekommt, verliert nicht nur seinen Job, sondern hat auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu befürchten. Daher gilt hier, wie auch bei einer Abmahnung, sich Rat von einem Anwalt zu holen, der sich im Arbeitsrecht bestens auskennt. Vielleicht kann mit einer Kündigungsschutzklage etwas bewirkt werden.

Ansonsten kann es ein Ziel sein, sich mit dem Arbeitgeber auf einen Vergleich zu verständigen und eine betriebsbedingte Kündigung zu erreichen. In dem Fall besteht eine gute Chance, keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu kassieren.

Von Richtig kündigen bis Fristlose Kündigung: Bei uns erfährst du alles zur Kündigung.

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