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"Werbung" für Abtreibung: Urteil gegen Frauenärztin Kristina Hänel aufgehoben

Weil sie Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung stellte, wurde Ärztin Kristina Hänel 2017 zu einer Geldstrafe verteilt. Dieses Urteil wurde jetzt aufgehoben. Das Verfahren muss neu verhandelt werden.

Worum geht's im Fall?

Die Frauenärztin Kristina Hänel hatte auf ihrer Website Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen veröffentlicht und war deswegen verurteilt worden: Das Landgericht Gießen hat sie 2017 zur Zahlung einer Geldbuße von 6.000 Euro verdonnert.

Hänel hatte bereits früh angekündigt, gegen das Urteil vorzugehen. Zur Not wolle sie bis in die letzte Instanz gehen. So weit musste Hänel letztlich nicht gehen: Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil aufgehoben.

Was hat das mit Paragraf 219a zu tun?

Das angebliche "Werben für Schwangerschaftsabbrüche" ist laut Paragraf 219a verboten. Der Fall von Kristina Hänel hatte in Deutschland eine breite Debatte darüber ausgelöst, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen. 2018/2019 wurde in Deutschland monatelang um den Paragrafen gestritten. Viele forderten die komplette Abschaffung, letztlich wurde das Gesetz leicht geändert und ergänzt. Heute dürfen Ärzte informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten – weitere "Werbung" bleibt aber verboten (darunter fallen auch Informationen über die Technik des medizinischen Eingriffs).

Hat die Reform etwas mit der aktuellen Entscheidung zu tun?

Kristina Hänel war zwar 2017 – also vor der Reform des Paragrafen – verurteilt worden; dass das Urteil nun aber aufgehoben wird, hängt vor allem mit der Diskussion um das Gesetz und seiner neuen Fassung zusammen. Das Landgericht Gießen müsse den Fall neu bewerten, hieß es: "Das Urteil hat aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand."

Was bedeutet die Entscheidung für andere Ärzte?

Kristina Hänel ist nicht die einzige Ärztin, die juristischen Ärger wegen angeblicher Werbung für Schwangerschaftsabbrüche hat. Ein weiteres Beispiel sind zwei Berliner Frauenärztinnen, die bereits kurz nach der Reform von Paragraf 219a verurteilt worden sind.

Sie sollen jeweils 2.000 Euro Geldstrafe zahlen, kündigten aber ebenfalls an, gegen das Urteil vorzugehen. Ob die Entscheidung aus Frankfurt ihnen in diesem Fall wegweisend helfen kann, ist unsicher, schließlich ist das Urteil gegen sie bereits nach der Reform gefallen.

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