Anzeige

Vorsicht, Bußgeld droht! Diese Gartenarbeit ist jetzt verboten

Gartenarbeit: Frau schneidet Hecke
© vientocuatroestudio / Shutterstock
Wenn das Wetter besser wird, stürzen sich viele in Gartenarbeit. Aber Vorsicht: Ab jetzt sind einige Tätigkeiten verboten – es drohen Bußgelder und sogar eine Anzeige.

Kaum kommen die ersten Sonnenstrahlen hervor, eilen die Menschen aus ihren Häusern – und machen sich fleißig an Gärten und Balkonen zu schaffen. Schließlich wartet nach einem langen Winter eine Menge Gartenarbeit darauf, erledigt zu werden. Wer aber zu eifrig ist, kann jetzt sogar dafür bestraft werden. Denn bestimmte Tätigkeiten dürfen nur zu einer dafür verordneten Jahreszeit ausgeführt werden.

Hecke schneiden von März bis September verboten

Es geht um das Schneiden der Hecke. Das ist in Deutschland nur zwischen Oktober und Februar erlaubt. Ab dem 1. März bis zum 30. September gilt dann Heckenschneideverbot. Was zunächst absurd klingt, hat einen guten Grund. Denn in Hecken und Gebüschen können Tiere leben, Vögel wählen diese zum Beispiel gerne als Nistplätze. Beim Herunterschneiden könnten deren Lebensräume zerstört oder die Tiere schlimmstenfalls sogar verletzt werden. 

Das Verbot ist übrigens nicht neu, es stammt aus dem Bundesnaturschutzgesetz, genauer gesagt Paragraph 39. Darin heißt es laut Bußgeldkatalog: "Es ist verboten, […] Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen".

Wer das Verbot ignoriert, dem droht nicht nur ein böser Blick vom Nachbarn, sondern tatsächlich ein saftiges Bußgeld. Da es sich beim Heckeschneiden um einen Gesetzesverstoß handelt, kann dieser auch zur Anzeige gebracht werden.

Bis zu 100.000 Euro Strafe für Gartenarbeit

Für Gartenarbeit angezeigt werden? Das geht? Ja, der:die eine oder andere musste es schon am eigenen Leib erfahren: Wer sich nicht an die Fristen hält, muss diesen Fehler buchstäblich teuer bezahlen. Es drohen je nach Bundesland sogar Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Das ist laut Bußgeldkatalog in Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel der Fall, aber nur wenn die Pflanze über 100 Meter hoch und geschützt ist. In der Regel richten sich die Strafen also nicht nur nach dem Ort, sondern auch nach der Größe der Hecke. Bei einer Höhe von bis zu 10 Metern sind meist zwischen 50 und 1.000 Euro fällig.

Wie umgehe ich die Strafe? Keine Sorge, der Garten muss trotzdem den Sommer über nicht wildwüchsig werden. Denn das vorsichtige Beschneiden der Pflanzen und Bäume zu deren Gesunderhaltung oder das Entfernen von Zuwächsen bleibt erlaubt. Dabei aber immer aufpassen, dass man keine Vögel in ihrem Zuhause stört.

Verwendete Quellen: chip.de, t-online.de, Bußgeldkatalog, Bundesnaturschutzgesetz

mjd

Mehr zum Thema

VG-Wort Pixel