Wer an Krebs erkrankt, möchte sicher in erster Linie alles dafür tun, wieder gesund zu werden. Aber nicht nur die Frage nach der richtigen Behandlungsmethode ist für die Patient*innen wichtig, sondern auch die Frage danach, welche Rechte sie während ihrer Erkrankung eigentlich haben. Wer zum Beispiel übernimmt die Kosten der Behandlung oder einer Rehabilitation? Und an wen kann ich mich zur Beratung wenden?
Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?
Es gibt spezielle Sozialdienste, die direkt bei den Kliniken angesiedelt sind und zum einen über Ansprüche während einer Krebserkrankung informieren sowie zum anderen bei der Antragserstellung unterstützen. Es gibt aber auch generelle Krebsberatungsstellen, die rechtliche Fragen beantworten können.
Diese Rechte hast du als Krebspatient
Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie in bedeutendem Umfang über die Art ihrer Behandlung mitentscheiden dürfen. Folgende Rechte sollten Krebspatienten kennen:
Patientenrechte bei Krebs
Als Patient ist man nicht an die Diagnose und Therapievorschläge eines einzelnen Arztes gebunden. Um sich abzusichern, kann man sich eine sogenannte ärztliche Zweitmeinung einholen. Das bedeutet, man lässt den Fall noch einmal von einem unabhängigen zweiten Arzt prüfen. Zum einen lassen sich dadurch mögliche Unsicherheiten, was die zuerst vorgeschlagene Therapie angeht, beilegen, zum anderen bekommt man so einen besseren Überblick über mögliche Behandlungsalternativen.
Einige Krankenkassen erstatten die Kosten für das Einholen der Zweitmeinung. Daher ist es sinnvoll, bei der Krankenkasse vorab nachzufragen, ob die Kosten übernommen werden und welche Bedingungen es dafür gibt. Lehnt die Krankenkasse die Übernahme ab, muss der Patient die finanzielle Belastung selbst tragen.
Auch wer schwer krank ist, möchte in der Regel persönliche Entscheidungen (zum Beispiel zur Behandlung) solange es irgendwie geht selbst treffen können. Tatsächlich ist es am besten, sich bereits vorsorglich um sein Betreuungsrecht zu kümmern, egal ob man krank wird oder nicht. Um optimal abgesichert zu sein, gibt es die drei rechtlich zugelassenen Instrumentarien Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Sie regeln zum Beispiel, ob der Erkrankte künstlich beatmet werden darf.
So unterscheiden sich diese Instrumentarien:
Patientenverfügung: Jeder Volljährige kann mithilfe der Patientenverfügung von vornherein festlegen, ob er bestimmte medizinische Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe erlaubt oder untersagt. Damit wird sichergestellt, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird, auch, wenn er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, sich dazu zu äußern (weil er zum Beispiel im künstlichen Koma liegt).
Vorsorgevollmacht: Jeder Volljährige kann zudem eine Vertrauensperson dazu bevollmächtigen, zu entscheiden, ob medizinische Behandlungen vorgenommen werden sollen, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden.
Betreuungsverfügung: Der Volljährige kann außerdem eine Person vorschlagen, die wichtige rechtliche Entscheidungen für ihn treffen darf, wenn der Patient das nicht mehr selbst kann. Zum Beispiel könnte diese Person entscheiden, ob der Patient in ein Pflegeheim zieht. Gibt es keinen gewünschten Betreuer, wird dieser gerichtlich gestellt. Liegt die Betreuungsverfügung vor, wird versucht, den Wünschen des Patienten zu entsprechen.
Diese Unterlagen sind deshalb so wichtig, weil sie dem Patienten eine Selbstbestimmung bis zum möglichen Ende erlauben. Beispielsweise legt eine gültige Patientenverfügung fest, ob der Patient unter allen Umständen am Leben erhalten werden möchte, selbst wenn das bedeutet, dass er möglicherweise schwere und dauerhafte Schäden davonträgt und/oder nie wieder ansprechbar sein wird. Im Fall der Fälle müssen die entsprechenden Dokumente deshalb immer aktuell und leicht auffindbar sein – bestenfalls kennt eine Vertrauensperson ihren Aufenthaltsort.
Gerade wenn man sich selbst nicht auskennt, verlässt man sich als Patient natürlich häufig auf die vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeiten des Arztes. Aber jeder Krebspatient sollte wissen, dass er seine Therapie mitbestimmen kann. Tatsächlich muss er in jede medizinische Behandlung einwilligen – liegt diese Einwilligung nicht vor, kann die Behandlung als Körperverletzung gewertet werden.
Auf sie verzichten kann man lediglich, wenn eine unverzügliche Behandlung unabdingbar ist und man die Einwilligung nicht rechtzeitig vom Patienten einholen kann. Oft werden dann stattdessen Angehörige oder andere Vertrauenspersonen darüber beraten, warum die medizinische Maßnahme sinnvoll ist.
Damit die Einwilligung gültig ist, muss der behandelnde Arzt den Patienten vollständig über alle Faktoren der Behandlung aufklären. Dazu zählen zum Beispiel die Erfolgsaussichten und mögliche Risiken. Diese Aufklärung muss für den Patienten klar verständlich sein. Auch sie darf nur dann entfallen, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich darauf verzichtet.
Auch für das Recht der Selbstbestimmung ist die Patientenverfügung wichtig. Kann der Patient selbst nicht mehr einwilligen, die Behandlung durchführen zu lassen, legt die Patientenverfügung die erlaubten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten genau fest.
Es werden laufend Teilnehmer für klinische Studien gesucht, durch die neue Therapiemaßnahmen oder Medikamente geprüft werden sollen. Diese Studien sind Voraussetzungen dafür, dass die Behandlungen zugelassen werden können. Bei jeder Untersuchung gibt es verschiedene Kriterien, die festlegen, ob ein Patient teilnehmen kann oder nicht. Generell kann der Betroffene auch hier selbst entscheiden, ob er an der Studie teilnehmen möchte oder nicht. Vor Beginn der Untersuchung wird diese behördlich geprüft und während des Verlaufs überwacht, außerdem kontrolliert die sogenannte Ethikkommission, ob der Patientenschutz eingehalten wird.
Der Vorteil der Teilnahme an solchen Studien kann zum Beispiel sein, dass Patienten neue Therapien erhalten können, die offiziell noch nicht zugelassen sind. Allerdings sind diese Therapien in der Regel dann auch noch nicht sehr gut erforscht – das heißt, man weiß zum Beispiel noch relativ wenig über mögliche Neben- oder Wechselwirkungen. Dementsprechend ist die Teilnahme auch immer mit gewissen Risiken verbunden. Jeder Patient sollte sich vorab genau mit seinem Arzt darüber beraten.
Krebskrank – wer zahlt was?
In der Regel werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung entstehen, von den gesetzlichen Krankenkassen sowie der Pflegeversicherung übernommen. Für folgende Kosten kommt die Krankenkasse normalerweise auf:
- Behandlung durch den Arzt sowie Psychotherapie
- Behandlung im Krankenhaus
- Kostenübernahme bei Fahrten
- Krankenpflege zu Hause – solange keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches besteht und keine ebenfalls im Haushalt lebende Person den Patienten im erforderlichen Umfang pflegen kann
- Rehabilitationsleistungen
- Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln wie Arzneien oder Verbänden
- Haushaltshilfe – z. B. bei Krankenhausaufenthalt, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann oder ein Kind vor Vollendung des zwölften Lebensjahres im Haushalt lebt
- Ambulante Palliativversorgung
- Hospizleistungen
- Krankengeld
Ist ein Krankenhausaufenthalt vorgesehen, lässt sich aber aus diversen Gründen nicht durchführen, kann der Arzt auch häusliche Krankenpflege anordnen.
Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs vor, kommt die Pflegeversicherung für die entstehenden Kosten für die Pflege zu Hause und stationär auf. Folgende Leistungen kann die Pflegeversicherung übernehmen:
- Pflegesachleistung (zum Beispiel eine häusliche Pflegehilfe)
- Häusliche Pflege, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist
- Pflegegeld, wenn man selbst eine Pflegehilfe angestellt hat
- Pflegekurse, wenn zum Beispiel ein Angehöriger den Kranken pflegt
- Kurzzeitpflege (maximal vier Wochen pro Jahr)
- Pflegehilfsmittel
- Geld für notwendige Maßnahmen, um das Wohnumfeld zu verbessern
- Stationäre Pflege, wenn zum Beispiel die häusliche Pflege nicht möglich ist
Dabei gilt: Es wird immer versucht, die Pflegebedürftigkeit als solche zu vermeiden. Diese greift bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit um mindestens 60 Prozent oder bei einem Behinderungsgrad von mindestens 60 Prozent. Maßnahmen wie die medizinische Behandlung oder eine Reha haben immer Vorrang.
Krankengeld: Wer hilft mir bei Verdienstausfällen?
Wer privat versichert ist, muss krankheitsbedingte Verdienstausfälle durch eine sogenannte Krankentagegeldversicherung auffangen. Wer dagegen sozialversicherungspflichtig angestellt ist, bekommt im Regelfall in den ersten sechs Wochen der Krankheitszeit noch sein normales Gehalt ausbezahlt. Danach kommt das sogenannte Krankengeld zum Einsatz. Die Höhe dieses Krankengeldes richtet sich nach dem Einkommen, meist sind es 70 Prozent des Bruttolohns, aber auch bis zu 90 Prozent des Nettolohns sind möglich. Gesetzlich ist das Krankengeld aktuell auf maximal 105,88 Euro pro Tag begrenzt.
Je nach Verlauf der Krankheit kann auch eine sogenannte Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden. Außerdem können Angestellte unter Umständen auch finanzielle Hilfen über die Sozialämter oder die Arbeitsagentur beziehen. Und es gibt diverse Stiftungen und Verbände, die Krebspatienten in besonderen Notlagen ebenfalls helfen können.
Viele Behandlungsleistungen müssen von gesetzlich Versicherten mitgetragen werden. Das bedeutet, es wird eine Zuzahlung in einer Höhe bis zur gesetzlich definierten Belastungsgrenze nötig. In der Regel liegt diese Grenze bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Auf Krebspatienten kommen daher häufig hohe Kosten zu. Beispielsweise für Medikamente, Behandlungen und andere Leistungen wie die Fahrtkosten zum Krankenhaus. Wird die Belastungsgrenze erreicht, kann man sich allerdings von der Krankenkasse für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen.