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Familienpflegerin Mama ist krank! Und jetzt?

Familienpflegerin: Vater mit Tochter und Pflegerin
© fizkes / Shutterstock
Wenn ein Elternteil ernsthaft krank wird und der andere das gemeinsame Kind nicht betreuen kann, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Familienpflegerin. Seit Anfang 2016 ist dieser Anspruch auch gesetzlich verankert. Wir haben Diana Günster vom KDFB (Familienpflegewerk des Bayerischen Landesverbandes des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. ) gefragt, was Eltern jetzt zusteht.

Was ändert sich durch das Gesetz für Familien?

Sie haben jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf „Familienpflege“, das heißt auf praktische Hilfe, wenn der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, krank wird und der andere nicht einspringen kann. Dies gilt ebenso für Alleinerziehende. Vorher konnte jede Krankenkasse laut ihrer Satzung selbst bestimmen, ob und wie lange eine Familie Unterstützung in Form von Familienpflege erhält.

Ist jetzt auch die Dauer gesetzlich festgeschrieben?

Ja: Vier Wochen greift die Familienpflege auf jeden Fall, im Bedarfsfall bis zu 26 Wochen – sofern Kinder in der Familie versorgt werden müssen, die nicht älter als zwölf sind.

Welche Bedingungen müssen Eltern konkret erfüllen, um eine Haushaltshilfe bezahlt zu bekommen?

Sie brauchen ein ärztliches Attest vom behandelnden Arzt, aus dem hervorgeht, wie schwer der Versicherte erkrankt ist und wie lange die Krankheit voraussichtlich dauern wird. Damit können sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf Haushaltshilfe stellen. Im Antrag muss dargelegt werden, dass der Ehe- oder Lebenspartner einem Beruf nachgeht und sich daher nicht um die Kinder kümmern kann.

Was ist, wenn beide Eltern berufstätig sind und sich die Kinderbetreuung teilen?

Der erkrankte Elternteil stellt bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Haushaltshilfe. Eine Familienpflegerin versorgt die Kinder und den Haushalt in den Zeiten, in denen der andere Partner nicht anwesend ist.

Kann die Kasse verlangen, dass der andere Elternteil Urlaub nimmt, um die Kinder zu betreuen?

Nein. Der berufstätige Elternteil muss dafür keinen Urlaub nehmen, denn der Urlaub soll ja seiner Erholung dienen.

Müssen eventuell die Großeltern einspringen?

Nein, auch das nicht. Zwar wird im Antrag auch danach gefragt, ob es andere Betreuungsmöglichkeiten gibt. Aber Großeltern können nicht zwangsverpflichtet werden.

Welche Aufgaben erfüllt seine Familienpflegerin genau?

Ihre Aufgabe ist es, das System Familie so gut es geht normal weiterlaufen zu lassen. Sie kocht, kümmert sich um den Haushalt, betreut die Kinder, macht bei Bedarf mit ihnen die Hausaufgaben, begleitet sie zu ihren Freizeitkursen oder anderen Terminen. Familienpflegerinnen sind auch dafür geschult, Trost zu spenden – zum Beispiel, wenn die Mutter oder der Vater an Krebs erkrankt ist.

Muss man etwas dazu bezahlen?

Ja. Der Zuzahlungsbetrag beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Tag. Hartz-IV-Empfänger können bei der Kasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Steht die Krankheit in Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt, etwa bei Risikoschwangerschaften oder nach einem Kaiserschnitt, ist die Leistung zuzahlungsfrei.

Wie finden wir im Notfall schnell eine Familienpflegerin?

Lasst Euch von der Krankenkasse zusammen mit dem Antragsformular gleich eine Liste mit Anbietern von Familienpflege aus Eurer Region schicken. Habt Ihr eine verfügbare Familienpflegerin gefunden, kann die Einsatzleiterin des Anbieters den Einsatz schon planen. So verliert Ihr keine Zeit, bis die Zusage der Krankenkasse kommt. Mehr Infos unter www.familienpflegewerk.de

Dieser Artikel ist ursprünglich auf Eltern.de erschienen.

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