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Alleinerziehende: Ab Juli gibt's mehr Geld vom Jugendamt!

Endlich mehr Geld für Alleinerziehende: Ab Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt.

Lange gefordert, viel diskutiert, endlich durch: Das „Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses“ wurde bereits im Dezember 2016 vom Bundeskabinett beschlossen. Am 1. Januar 2017 sollte das erste Geld an Alleinerziehende mit älteren Kindern ausgezahlt werden. Doch dann kamen Familienministerin Manuela Schwesig die Landesfürsten in die Quere, die die zusätzlichen Kosten nicht aufbringen wollten.

Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr

Der Unterhaltsvorschuss sieht vor, dass das Jugendamt für Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil (meist dem Kindsvater) bekommen, den Unterhalt auslegt - und anschließend versucht, sich das Geld vom säumigen Elternteil zurückzuholen.

Bis dato endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss automatisch mit dem zwölften Lebensjahr des Kindes - die Zahlungen werden also genau dann eingestellt, wenn der finanzielle Bedarf des Kindes altersbedingt deutlich steigt.

Ab 1. Juli 2017 wird der Vorschuss nun bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Auch die Begrenzung der Leistungen auf insgesamt sechs Jahre wurde aufgehoben. Falls notwendig, können Alleinerziehende also von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr ihres Kindes Unterhaltsvorschuss bekommen.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig: "Bislang zahlt der Staat höchstens sechs Jahre lang und für Elternteile mit Kindern ab zwölf Jahren gar nicht. Kinder wachsen, kommen in die Schule. Jetzt zum Beispiel werden dicke Jacken und Winterschuhe gebraucht. Gerade, wenn der Partner keinen Unterhalt zahlt, muss der Staat besser unterstützen."

Der Kompromiss

Nach zähem Ringen haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten des Unterhaltsvorschusses von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Statt zum 1. Januar starten die Erleichterungen aber erst am 1. Juli. Und: Alleinerziehende, die Hartz IV beziehen, wurden aus dem System herausgenommen. Da Hartz-IV-Leistungen mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet werden, bringt er den betroffenen Eltern nichts. Nur wer 600 Euro Mindesteinkommen erzielt, hat Anspruch auf die Leistungen.

Der Unterhaltsvorschuss muss beim Jugendamt beantragt werden. Die Sätze sollen je nach Alter zwischen 152 und 268 Euro monatlich liegen.

sar

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