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Berlin: Vater steht vor Gericht, weil er Kinderfotos auf Facebook postete

Persönlichkeitsrecht - Kinderfotos auf Facebook?
(Symbolfoto)
© NadyaEugene (Symbolfoto) / Shutterstock
Fotos vom Nachwuchs ins Netz zu stellen, ist eine heikle Angelegenheit: Ein Berliner Vater musste sich nun vor Gericht verantworten.

Achtung, Persönlichkeitsrecht!

Viele Eltern veröffentlichen Fotos ihrer Kinder in den sozialen Medien – um allen zu zeigen, wie niedlich der Nachwuchs ist, um die (vermeintliche) Familienidylle zur Schau zu stellen oder aus purer Freude, die geteilt werden will. Doch die Sache hat Haken: Eltern verletzen damit nicht nur die Würde ihrer Kinder, sondern auch deren Persönlichkeitsrecht.

Deshalb musste sich nun ein Vater vor dem Berliner Amtsgericht verantworten. Er hatte Hunderte Fotos seiner dreijährigen Tochter auf Facebook geteilt. Angezeigt hatte ihn seine Ex-Frau, die das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter hat. Sie beruft sich auf das „Kunsturhebergesetz“, das besagt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Strafmaß: bis zu einem Jahr Haft.

Der Kindsvater wertet die Klage als Racheakt - seit der Trennung habe die Mutter schon mehrere Verfahren gegen ihn eingeleitet. Diese seien jedoch alle eingestellt worden, so der 43-Jährige laut Bild. Außerdem seien die Fotos harmlos gewesen – „nichts Pornografisches oder Anzügliches“. Trotzdem hat er mit der Veröffentlichung der Fotos gegen geltendes Recht verstoßen. Er hatte Glück: Der Richter stellte auch dieses Verfahren ein. 

Mindestens ein Sorgeberechtigter muss zustimmen

Das dreijährige Mädchen kann noch nicht gegen seinen Vater vorgehen, wenn es nicht möchte, dass er Fotos von ihm ins Netz stellt. Doch wenn sie volljährig ist, könnte sie ihn dafür verklagen. So wie die 18-jährige Österreicherin, die ihre Eltern vor Gericht brachte, weil diese Kinderfotos von ihr auf Facebook geteilt hatten – ohne sie zu fragen. Die Eltern hätten dabei „keine Scham und keine Grenze“ gekannt, so die Klägerin.

Und die Eltern? Mindestens ein Sorgeberechtigter muss der Veröffentlichung von Kinderfotos zustimmen. Liegt das Sorgerecht wie in dem Berliner Fall ausschließlich bei der Mutter, darf der Vater die Fotos nur dann veröffentlichen, wenn diese einwilligt.

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