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Teilzeit und Mobbing - Stress mit dem Chef?

In ihrem neuen Buch "Arbeitsrecht" erklären Sabine Hockling und Ulf Weigelt, wie Sie Konflikte mit Ihrem Chef auf Augenhöhe austragen. Bei BRIGITTE.de geben die beiden wichtige Tipps rund um Teilzeit und Mobbing - zwei Themen, die besonders für Frauen wichtig sind.

Teilzeit - Tausche Gehalt gegen Freizeit

Die Situation in den Unternehmen erscheint zur Zeit paradox: Trotz hoher Arbeitslosigkeit auf der einen Seite klagen viele Arbeitnehmer auf der anderen Seite über erdrückende Arbeitslasten. Manche Mitarbeiter wünschen sich mehr Freizeit und entscheiden sich deshalb für Teilzeitarbeit.

Die Bundesregierung fördert diesen Trend seit 2001 mit einem neuen Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge - kurz Teilzeit- und Befristungsgesetz. Sie erhofft sich davon vor allem mehr Arbeitsplätze.

Für ein Teilzeitarbeitsverhältnis gilt die Gleichbehandlungspflicht im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten. So gelten ohne Einschränkungen alle Schutzvorschriften des Arbeitsrechts wie Mutterschutz, Betriebszugehörigkeit, Entgeltfortzahlung oder Urlaub. Auch darf ein Teilzeitarbeiter nicht durch den Arbeitgeber benachteiligt werden - zum Beispiel bei Weiterbildungen.

Mitarbeiter müssen ihren Teilzeitwunsch rechtzeitig anmelden

Das Teilzeitgesetz verlangt vom Arbeitgeber, allen Mitarbeitern, auch solchen in leitenden Funktionen, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit sechs Monaten und der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 fest angestellte Arbeitnehmer.

Der Mitarbeiter muss seinen Reduzierungswunsch drei Monate vorab mündlich anmelden, eine Entscheidung muss spätestens einen Monat vor dem Termin schriftlich erfolgen. Beim Arbeitgeber dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (über die Schwere der betrieblichen Belange macht das Gesetz keine Angaben). "Normale" typische Belastungen des Arbeitgebers durch die reduzierten Arbeitszeiten reichen jedoch nicht als Begründung.

Die Teilzeit-Entscheidung sollte wohl überlegt sein

Der Arbeitnehmer darf mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse nebeneinander oder eine Teilzeitbeschäftigung in Kombination mit einem Vollzeitarbeitsverhältnis eingehen. Trotzdem sollte er sich nicht übernehmen, und völlig ausgepowert vom einen Job beim anderen ankommen. Der Arbeitnehmer muss bei Jobantritt Teilzeitverhältnisse auf Nachfrage angeben, er sollte dies jedoch besser selbstständig und ohne Aufforderung tun.

Die Entscheidung, zukünftig Teilzeit arbeiten zu wollen, sollte allerdings wohl überlegt sein. Hat sich ein Arbeitnehmer für die Teilzeit entschieden, so kann er eine erneute Verringerung frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen. Und möchte er seine Arbeitszeit wieder erhöhen, muss er zwar bei der Besetzung einer Vollzeitstelle bei gleicher Eignung bevorzugt werden, dem können jedoch betriebliche Gründe entgegenstehen.

Mobbing - das tägliche Leiden

Das Wort Mobbing ist ein neuer Begriff für ein altes Problem. Seit einigen Jahren versuchen Arbeitsrechtler verstärkt, es in den Griff zu bekommen. Das Bundesarbeitsgericht definiert: Mobbing ist das „systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.

Mobbing: Der Arbeitgeber ist zur Hilfe verpflichtet

Mobbingattacken können viele Formen annehmen: Abschätzige Behandlung, Nichtbeachten, Nachahmen und Nachäffen von Verhaltensweisen, aggressive und abwertende Äußerungen, die Vergabe sinnloser Arbeitsaufträge, überzogene und kleinliche Bewertung der Arbeitsergebnisse bis zu offenen Anfeindungen, Schikanen, Beleidigungen und Psychoterror. Häufig steckt dahinter das Ziel, den Betroffenen mürbe zu machen, damit er von sich aus seinen Job aufgibt. Die Folgen des Mobbings können für Betroffene enorm sein: Sie reichen von leichten gesundheitlichen Schäden bis zum Selbstmord.

Schadenersatzansprüche gestalten sich schwierig

Geht das Mobbing vom Arbeitgeber aus, verstößt er damit gegen die Fürsorgepflicht. Betroffene haben also das Recht, sich direkt beim Arbeitgeber zu beschweren und Abhilfe zu verlangen. Wo vorhanden, kann auch der Betriebs- oder Personalrat um Mithilfe und Beistand angerufen werden.

Allerdings werden Beschwerden gegen den Chef kaum helfen, wenn er selbst mobbt. Dann bleibt nur die Möglichkeit zu klagen. Dies muss der Arbeitnehmer jedoch sorgfältig abwägen, denn er steht in der schwierigen Situation, alles akribisch genau darzulegen und zu beweisen. In der Praxis ist es daher sehr schwer, mit ausschließlich rechtlichen Mitteln gegen Mobbing-Strategien vorzugehen. Auch Schadenersatzansprüche geltend zu machen ist schwierig, denn der Betroffene muss einen Schaden zunächst beziffern.

Bei schwer wiegenden Verstößen des Arbeitgebers kann der Betroffene seine Leistung verweigern, ohne seinen Arbeitsvertrag oder seine Lohnzahlungen zu gefährden.

Häufig geht das Mobbing von den Kollegen aus. Hier müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber vor den Mitarbeiter stellen. Insbesondere der Arbeitgeber hat dabei ausreichende Möglichkeiten, da er gegen die Mobber mit Schritten wie Abmahnung, Versetzung oder gar Kündigung vorgehen kann. Schließlich verstoßen Mobber gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wie Treue und Rücksichtsnahme.

Ob der Mobber nun Chef oder Kollege ist - in jedem Fall bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit, auf eigene Faust Schritte gegen den Mobber zu unternehmen. Er kann Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung erstatten. Außerdem kann er den Mobber mit einer Privatklage auf den Widerruf ehrverletzender Erklärungen oder unwahrer Tatsachenbehauptungen, aber auch auf Schmerzensgeld wegen Gesundheitsschädigung verklagen.

Fragen rund um's Mobbing

"Was kann ich machen, wenn ich gemobbt werde?" "Jemand beschuldigt mich, sie zu mobben, aber ich verstehe das gar nicht" - ein so sensibles Thema wie der tägliche Kleinkrieg am Arbeitsplatz wirft viele Fragen auf:

Wo kann man eindeutig von Mobbing sprechen - können Sie mir Beispiele nennen?

Mobbing liegt vor, wenn einzelne Mitarbeiter gezielt diskriminiert, beleidigt, ausgegrenzt oder sonst unangemessen behandelt werden.

Beispiel 1: Herr C. wird von seinem Chef K. angewiesen, den Hof zu fegen, obwohl dieser noch nie gefegt wurde. Herr K. weiß, dass diese Aufgabe für jeden ersichtlich nutzlos ist und freut sich.

Beispiel 2: Frau T. wurde früher stets in die Diskussionsrunden im Team eingebunden. Sie hatte bislang immer offen und ehrlich ihre Meinung gesagt. Plötzlich erhält Frau T. ein eigenes Zimmer, wird von dem betrieblichen Informationsfluss abgekoppelt und somit isoliert.

Beispiel 3: Herr H. ist Redakteur und HIV-positiv. Er arbeitet in einem Großraumbüro. Die Geschäftsführung erfährt in einem Kündigungsschutzverfahren, das zu Gunsten von Herrn H. entschieden wurde, von seiner Erkrankung. Laut Urteil muss das Unternehmen H. weiterbeschäftigen. Man stellt seinen Schreibtisch auf den Flur, bis er schriftlich durch ein ärztliches Attest nachweist, dass er nicht mehr an einer ansteckenden Krankheit leidet. Herr H. wird gedemütigt, diskriminiert und ehrverletzend behandelt.

Was können Mitarbeiter unternehmen, wenn sie zu Unrecht des Mobbings beschuldigt werden?

Mobbing ist ein subjektiv unterschiedlich empfundenes Phänomen. Ein schlechter Witz kann deshalb noch nicht als Mobbing bezeichnet werden. Mobbing ist ein systematischer Vorgang, also eine Kette von Vorfällen. Auch ist Mobbing nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber einen herrschenden Führungsstil aufweist.

Wird der Mobber zu Unrecht beschuldigt, so kann er sich in einem etwaigen Schadenersatzprozess, der gegen ihn geführt wird, verteidigen. Betroffene sollten in diesem Fall stets Geschäftsführung und Betriebsrat zeitnah informieren und auf Konfliktlösung drängen.

Was können Gemobbte unternehmen?

Der Gemobbte kann sich im Wege einer Beschwerde an den Betriebsrat und zugleich, wenn Kollegen oder Dritte mobben, an den Arbeitgeber wenden. Diese müssen sich im Rahmen der Fürsorgepflicht schützend vor den Arbeitnehmer stellen.

Der betroffene Arbeitnehmer kann auch vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen. Zudem können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

Wichtig: Im Prozess muss genau nachgewiesen werden, welche einzelnen Mobbinghandlungen vorgefallen sind. Das ist nicht einfach! Mobbingopfer sollten deshalb ein Tagebuch führen, in dem aufgezeichnet wird, wann der Mobbende was und wie getan hat.

Was müssen Arbeitgeber unternehmen?

Der Arbeitgeber muss, wenn er selbst mobbt, das Mobbing umgehend einstellen. Mobben Dritte oder Kollegen, muss der Arbeitgeber das Mobbingopfer schützen. Dafür hat er verschiedene Mittel: Er kann eine Rüge oder Abmahnung aussprechen, bei starken Verfehlungen ist die Versetzung oder die Kündigung des Mobbenden möglich.

Wie kann der Betriebsrat helfen?

Der Betriebsrat ist auch dann verpflichtet, gegen Mobber vorzugehen, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer nicht beschwert. Er kann von seinem Recht Gebrauch machen, die Versetzung oder Entlassung des Mobbenden zu verlangen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Mobbing im Unternehmen, kann der Betriebsrat eine Schulung zum Thema „Mobbing“ veranlassen. Auch kann der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung „Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbing und sexueller Belästigung“ erzwingen.

Was kann mit Mobbenden passieren?

Mobber können abgemahnt, gerügt, ermahnt, versetzt oder gekündigt werden. Außerdem können sie zu Schadenersatzansprüchen verpflichtet werden.

Wie sieht die Beweispflicht aus?

Es ist sehr schwierig, Mobbing im Ergebnis nachzuweisen, weil sich Betroffene oft in Beweisnot befinden. Häufig deshalb, weil Mobbingattacken meist ohne Zeugen erfolgen.

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