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Steuererklärung: Tipps vom Experten

Vergangene Woche wollten wir wissen, welche Fragen Sie zu Ihrer Steuererklärung haben. Hier sind die Antworten von Steuerexperte Holger Verch (Konz Steuertipps)

Bitte berücksichtigen Sie, dass individuelle Berechnungen aus rechtlichen Gründen nicht möglich sind.

Abgabe der Steuererklärung

Müssen Rentner ihre Steuererklärung auch bis Ende Mai abgeben? Wenn ja, was passiert, wenn man den Termin verpasst?

Der Einkommensbesteuerung unterliegen insgesamt 7 Einkunftsarten. Der Bezug von Renten zählt dabei zu den so genannten "Sonstigen Einkünften". Tatsächlich fällt bei den meisten Rentnern aber gar keine Steuer an, denn Renten wurden bis zum Jahr 2004 nur mit dem Ertragsanteil (ein Zinsanteil) besteuert.

Dieser Anteil betrug bei Rentenbezug ab dem 65. Lebensjahr 27 Prozent. Wenn nicht noch andere Einkunftsquellen hinzukamen, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder durch den Lohnbezug des Ehepartners, wurde der Grundfreibetrag der Steuertabellen (7.664 Euro für Ledige bzw. 15.328 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) nur selten überschritten.

Ab dem Jahr 2005 wandern mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz zwar rund 1,3 Millionen Rentnerhaushalte in die Steuerpflicht, der normale Rentner (Jahresrente bei Ledigen etwa 18.000 Euro) bleibt aber auch hier vom Fiskus unbehelligt.

Sollte sich für Rentner jedoch eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung ergeben, dann hat er sich auch an die Frist bis Ende Mai des folgenden Jahres zu halten. Wird die Frist versäumt, dann fordert das Finanzamt per Erinnerung zur schnellen Einreichung der Steuererklärung auf.

Ich lebe von meinem Mann getrennt und bekomme Unterhalt. Seit 2006 bekomme ich eine eigene Rente von 210 Euro monatlich. Muss ich eine Steuererklärung abgeben. Wie hoch darf der Unterhalt sein, um keine Steuern zahlen zu müssen?

Der Bezug von Ehegatten-Unterhalt fällt nur dann unter eine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes ("Sonstige Einkünfte"), wenn zuvor eine Zustimmung des Empfängers auf der dafür vorgesehenen "Anlage U" erfolgt ist. Dann kann der Unterhaltzahlende seine Ausgaben steuermindernd geltend machen und der Empfänger muss die erhaltenen Leistungen versteuern. Sorgen muss sich der Unterhaltsempfänger hier aber nicht machen, sollte eine Steuernachzahlung fällig sein, kann er den Unterhaltsgeber zum Ausgleich verpflichten.

Ohne eine solche Besteuerungspflicht der Unterhaltsleistungen müssen Rentner für gewöhnlich nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn der Rentenbezug die Grenze von rund 18.000 Euro überschreitet - es sei denn, es sind weitere Einkunftsquellen vorhanden.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich keine weiteren Einnahmen und keinerlei Ausgaben habe, die von der Steuer absetzbar sind? (ich bin seit 6 Jahren berufstätig und habe noch keine Steuererklärung abgegeben).

Prinzipiell gibt es eine Abgabeverpflichtung der Steuerklärung, von der nicht nur Selbständige betroffen sind, sondern auch Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern gilt die Verpflichtung aber nicht immer. Eine Steuererklärung abgeben müssen zum Beispiel alle Arbeitnehmer, die bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt waren, die Entgeltersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld erhalten haben oder die auf Lohnsteuerklasse VI gearbeitet oder noch andere Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben.

Allerdings lohnt es sich oft, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und sich damit zuviel gezahlte Steuern zurückzuholen. Eine freiwillige Steuererklärung für das vergangene Jahr können Sie noch bis Ende 2008 abgeben.

Wir haben festgestellt, dass wir schon seit Jahren, genau genommen seit 2002, eine Steuererklärung hätten abgeben müssen (Steuerklasse 3/5) - vorher Geburt unserer Kinder 1997 und 2000. Wir haben die diesjährige Erklärung fertig, aber noch nicht abgegeben (Nachzahlung von ca. 500 Euro). Wie lange zurück wird die Steuererklärung eingefordert? Sollten wir vielleicht alle Erklärungen machen oder vorerst nur die eine und dann abwarten?

Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner besteht unter anderem dann eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, wenn einer von ihnen nach der Steuerklasse V besteuert worden ist.

Bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung wird der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts auf die vorliegenden Besteuerungsmerkmale aufmerksam und voraussichtlich auch für zurückliegende Jahre eine Erklärung anfordern.

Das Finanzamt kann aber nicht unendlich in die Vergangenheit zurückgehen, es muss die Frist beachten, innerhalb derer noch eine Steuerfestsetzung vorgenommen werden kann. Es können in diesem Jahr aber noch Erklärungen bis zum Jahr 2000 angefordert werden.

Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten, Ausland

Mein Mann hat eine neue Arbeit angenommen - 500 Kilometer weit weg von mir. Was können wir alles in unserer Steuererklärung zurückerstattet bekommen? Kosten für den Umzug (auch wenn privat organisiert)? Fahrtkosten zueinander am Wochenende (auch Flugzeug)? Die zusätzlich notwendige Wohnung? Und wie klären wir das am besten mit Erst- und Zweitwohnsitz?

Wenn aus beruflichen Gründen, etwa weil Arbeitsplatz und Wohnung zu weit auseinander liegen, eine zweite Wohnung bezogen wird, können Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Das sind tatsächliche Fahrtkosten für die "erste Fahrt" anlässlich des Wohnungswechsels (ohne Nachweis = 30 Cent pro Kilometer), für wöchentliche Familienheimfahrten (hier bei Pkw nur mit der Entfernungspauschale; bei Flugstrecken werden die tatsächlichen Aufwendungen in angemessenem Umfang angesetzt), Miete und Renovierung, Umzugskosten sowie Verpflegung für drei Monate. Machen Sie auch Fahrtkosten für die Wohnungssuche geltend.

Wichtig ist aber: Erforderlich ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Das ist regelmäßig der melderechtliche "Erste Wohnsitz".

Für die Umzugskosten gilt: Neben den reinen Beförderungskosten durch ein Umzugsunternehmen gehören auch die Miete für einen Miet-LKW, die Kosten für Umzugshelfer (mindestens die Verpflegungs- und Fahrtkostenerstattung), eigene Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht für Ihre Kinder und "Sonstige Umzugskosten" dazu.

Sonstige Umzugskosten sind unter anderem die nachzuweisenden Kosten für Inserate, den Umbau von Öfen und Herden, das Anpassen von Vorhängen, Telefonkosten und Ummeldegebühren. Pauschalen gibt es hierfür allerdings nicht.

Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus - dank umfangreicher gesetzlicher Änderungen - auch für private Umzüge, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, ein Einsehen: Die von einem Umzugsunternehmen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Umzugskosten bis zu 3.000 Euro gewährt. Die Steuerermäßigung beträgt daher höchstens 600 Euro. Wichtig ist, dass die Umzugsfirma eine Rechnung ausstellt und diese nicht bar sondern per Überweisung oder EC-Cash bezahlt wird. Kosten, die von "Freundschaftsdiensten" herrühren, bleiben allerdings unberücksichtigt.

Ich lebe und arbeite als Ärztin seit 1.10.2006 in der Schweiz, habe zuvor bis einschließlich 30.9.2006 in einem deutschen Spital gearbeitet. Kann ich die ersten 9 Monate im Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen? Ändert sich etwas? Der Umzug wurde privat organisiert - kann ich ihn trotzdem geltend machen?

Das Einkommensteuergesetz gibt vor: Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Steuerpflicht endet mit der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Für die Monate der unbeschränkten Steuerpflicht sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung die üblichen Eintragungen vorzunehmen. So sind die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder angefallene Werbungskosten in die Anlage N einzutragen. Im Grunde ändert sich an der Art und Weise der Steuererklärungsabgabe nichts.

Zu beachten ist aber: Im Jahr des Wegzug sind auch ausländische Einkünfte mit anzugeben, da diese dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Mit anderen Worten: Der persönliche Steuersatz erhöht sich geringfügig durch ausländische Einkünfte. Mit einer Wohnsitzverlagerung einhergehende Umzugskosten werden dann entweder bei Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte abgezogen oder auch als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtig.

Tipp: Bei der komplexen Besteuerung von Einkommen aus dem Ausland könnte sich die Beauftragung eines Steuerberaters lohnen.

Zu den Umzugskosten: siehe vorherige Frage.

Mein Mann hat 2006 komplett in den USA gelebt und gearbeitet (abgemeldet in Deutschland), ich für zwei Monate in Deutschland, danach in den USA. Welche Steuerklasse muss ich für meine deutsche Steuererklärung angeben (verheiratet seit 2005)?

Für Steuerinländer gilt nach deutschem Einkommensteuerrecht das "Welteinkommensprinzip". Das bedeutet: Steuerpflicht aller inländischen und ausländischen Einkünfte. Dieses Prinzip steht natürlich im Widerspruch zum Steuerrechtssystem anderer Staaten. Lösung: Man hat sich auf so genannte Doppelbesteuerungsabkommen verständigt, die entweder dem Wohnsitz- oder dem Beschäftigungs-Staat das Besteuerungsrecht zuweisen.

Das Themengebiet "Internationale Besteuerung" ist recht kompliziert und oft lässt sich selbst für feststehende Lebensumstände keine schnelle Antwort finden. Für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kommt es zum Beispiel auf den Sitz des Arbeitgebers oder die Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Staaten (so genannte 183-Tages-Regelung) an. Viele Doppelbesteuerungsabkommen enthalten hierzu besondere Regelungen.

Sollte eine deutsche Besteuerung gegeben sein, spielt die "Steuerklasse" für den Bescheid durch das zuständige Finanzamt keine Rolle mehr, da die festzusetzende Einkommensteuer nach einer einheitlichen Steuertabelle ermittelt wird. Eine Steuerklasseneinteilung ist insoweit also nur für den monatlichen Lohnsteuereinbehalt von Interesse. Bei Einkommen aus dem Ausland lohnt sich der Gang zum Steuerberater.

Ich bin beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, da ich im europäischen Ausland wohne. Ich zahle 20 Prozent auf meine Dividendeneinnahmen in Deutschland. Kann ich ein Freistellungsverfahren beantragen?Y

Antwort siehe "Einkünfte aus Kapitalvermögen"

Werbungskosten, Betriebsausgaben, Kosten der privaten Lebensführung

Ich bin freiberuflich tätig als Autorin, Lektorin und Dozentin. Vor zwei Jahren habe ich einen Kredit von 10.000 Euro aufgenommen, weil ich zu diesem Zeitpunkt keine Einnahmen hatte und mit dem Geld meine Weiterversicherung in der Künstlersozialkasse sicherstellen wollte. Nun habe ich genug Aufträge und es läuft nun gut weiter. Meine Frage an Sie: Ich muss monatlich 200 Euro von dem genannten Kredit abzahlen. Kann ich diese Summe steuerlich anrechnen lassen? Nun kommt auch noch die Rückzahlung meiner Bafög-Schulden auf mich zu.

Im deutschen Steuerrecht gilt: Aufwendungen, die dem Beruf zugeordnet werden können, dürfen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Natürlich gibt es davon eine ganze Reihe Ausnahmen, wie zum Beispiel die von 2007 an einsetzende Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer. Hinzu kommt, dass man unter die Begriffe "Betriebsausgaben" und "Werbungskosten" nicht alle Ausgaben packen kann. Oft kommt man in Konflikt mit dem Bereich der privaten Lebensführung und landet – schneller als man denkt – bei den "nicht abzugsfähigen Ausgaben".

Selbst wenn Kosten anfallen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sperrt sich der Fiskus, wenn man die berufliche nicht ganz eindeutig und zweifelsfrei von der privaten Sphäre trennen kann. Aus diesem Grund fallen regelmäßig Zins- oder BAföG-Zahlungen durchs Sieb und man bleibt auf den Kosten sitzen.

Darlehenszinsen können unter besonderen Voraussetzungen allenfalls dann zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, wenn die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist (nachzulesen in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.4.1990, Aktenzeichen III R 60/88, Bundessteuerblatt 1990 Teil II Seite 958). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine aufwendige und damit teure Zahnbehandlung durch Aufnahme eines Kredits finanziert wird.

Die ersten 4 Monate 2006 bin ich jeden Tag 160 km zur Arbeit und zurück mit dem eigenen Auto gefahren. Ab Januar habe ich mir daher einen Freibetrag eintragen lassen, durch den ich monatlich 100 Euro mehr netto bekam. Als ich im Mai die Stelle wechselte (diesmal mit dem ÖPNV zu erreichen), dachte ich, dass nun kein Freibetrag mehr zählt, denn nach den Brutto-Netto-Rechnern im Internet bekam ich ab Mai das raus, was mir ohne Freibetrag zustand. Nun ist aber auf dem Teil der Lohnabrechnung von Mai bis Dezember ebenfalls ein Freibetrag ausgewiesen, den ich bei der Einkommenssteuererklärung angeben muss. Mein Steuerprogramm rechnet am Ende aus, dass ich 500 Euro nachzahlen muss. Das bedeutet ja, ich habe 100 Euro Verlust gemacht und für die 4 Monate Pendeln gar nichts bekommen. Wie kann das sein?

Nach § 39a Einkommensteuergesetz können Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro überschreiten, als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Das Finanzamt hat den Freibetrag dann durch Aufteilung auf Monatsfreibeträge jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen, mit anderen Worten: Für das ganze Jahr jeweils 1/12 pro Monat. Der Freibetrag entfällt jedoch nicht von selbst, die Eintragung muss bei sich verändernden Verhältnissen wieder entfernt werden, da der Arbeitgeber sonst einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug vornimmt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommt es in solchen Fällen dann zur Nachforderung zu wenig erhobener Steuerbeträge.

Gerade beim Arbeitgeberwechsel kommt es zu diesen negativen Auswirkungen: Der Freibetrag berücksichtigt die Aufwendungen des gesamten Jahres, der neue Arbeitgeber kann dies jedoch nicht erkennen, denn er muss sich immer nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte richten. Somit haben Sie für das Jahr 2006 nicht nur für 4 Monate, sondern vielmehr für 12 Monate den Freibetrag erhalten.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Mein Sohn ist 30 Jahre alt und Student, zur Zeit ohne Einkommen. Kann ich regelmäßige Zahlungen an ihn, oder die Übernahme seiner Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen, obwohl er eigenes Sparvermögen besitzt?

Private Ausgaben haben in der Besteuerung grundsätzlich keine Daseinsberechtigung. Ausnahme: Es handelt sich um Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die man weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag erhält. Abzugsfähig sind - nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen - Aufwendungen in Höhe von bis zu 7.680 Euro im Jahr.

Wichtig: Hat die unterhaltene Person noch andere Einkünfte und/ oder Bezüge, zum Beispiel als Arbeitnehmer aus einer nichtselbständigen Beschäftigung, Zinseinnahmen aus Sparvermögen oder BAföG-Leistungen, dann vermindern sich die 7.680 Euro entsprechend. Diese Kürzung wird aber nicht in voller Höhe vorgenommen, da es noch anrechnungsfreie Beträge oder gegebenenfalls Kostenpauschalen gibt, die zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.

Ich bin zu 50 Prozent als Angestellte und zu 50 Prozent freiberuflich als "Dozentin für Elternbildung" tätig. Kann ich die Kosten für Gesundheit, Pille, frei verkäufliche Medikamente, Kontaktlinsen und -pflegemittel absetzen?

Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Krankheitskosten wie Operationen, Zahnbehandlungen, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte. Auch technische Hilfsmittel wie Brillen oder Kontaktlinsen mit ihren laufenden Kosten (z. B. Pflegemittel) gehören dazu. Empfängnisverhütungsmittel wie die Antibabypille werden aber im Normalfall nicht erfasst. Nur, wenn eine Schwangerschaft aus medizinischen Gründen verhindert werden muss, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage.

Die Finanzverwaltung verlangt allerdings entsprechende Nachweise. Im Krankheitsfall heißt das: Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Gegebenenfalls wird vom Finanzamt auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests gefordert.

Steuerlich geltend gemacht werden können natürlich nur die Ausgaben, für die keine Versicherungserstattung gezahlt worden ist. Hinzu kommt, dass ein bestimmter Prozentsatz des Jahreseinkommens als zumutbar angesehen wird, abhängig vom Einkommen und von der Zahl der Kinder.

Bei Steuerpflichtigen ohne Kinder mit einem Jahreseinkommen von 15.000 Euro und Ehegattensplitting werden zum Beispiel 600 Euro als zumutbar angesehen (mit ein oder zwei Kindern: 300 Euro), bei Steuerpflichtigen ohne Kinder mit einem Jahreseinkommen von 55.000 Euro sind es 3300 Euro (mit ein oder zwei Kindern: 2200 Euro).

Tipp: In Einzelfällen können Brillen auch zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Meine Mutter ist letztes Jahr verstorben, kann ich die Beerdigungskosten als außerordentliche Belastung absetzen?

Zu den allgemeinen berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Bestattungskosten eines nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören aber nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören zum Beispiel Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für Trauerkleidung oder Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen.

Mein Sohn ist 19 Jahre alt und verfügt über 600 Euro Lehrlingsgeld als Einkommen. Ob seine Mutter für ihn noch Kindergeld bekommt, ist mir nicht bekannt. Kann ich meine freiwillige Zuwendung (100 Euro/ Monat) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen?

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern reicht im deutschen Steuerrecht von Kindergeldzahlung über die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bis hin zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen.

Regelmäßig wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes - einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs - durch das Kindergeld bewirkt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann sich allerdings zeigen, dass der alternative Abzug eines Kinderfreibetrages günstiger ist. Das wird von den Finanzämtern aber ganz automatisch durchgerechnet. Volljährige Kinder werden unter anderem dann noch berücksichtigt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und ihre Einkünfte einen Betrag von 7.680 Euro nicht überschreiten.

Damit entfällt dann aber auch die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, da der Anspruch auf Kindergeld beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zugerechnet wird. Die Auszahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil oder an das Kind direkt ist insoweit nicht relevant. Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ist nämlich gerade "...kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag...".

Der Gesetzgeber hat zur Abgeltung der besonderen Kosten einer Berufsausbildung darüber hinaus für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder zwar zusätzlich einen weiteren Abzugsbetrag (§ 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz) in Höhe von 924 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn die Einkünfte des Kindes unter der Grenze von 1.848 Euro liegen. Für höhere Einkünfte baut sich der Betrag von 924 Euro kontinuierlich bis 0 Euro ab, sodass bereits bei 2.772 Euro der Schlusspunkt erreicht ist.

Im Zuge der sukzessiven Rentenbesteuerung sollten doch auf der anderen Seite steuerliche Entlastungen für die Vorsorge entstehen. Ist es nun so, dass jeder Arbeitnehmer automatisch weniger Steuern bezahlt (auf Grund seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder kommt man nur in den Genuss der Steuervorteile, wenn man entsprechende Verträge zur Altersvorsorge abschließt?

Mit dem seit dem 1.1.2005 geltenden Alterseinkünftegesetz wird bei der Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen der schrittweise Übergang (35 Jahre bis zum Jahr 2040) zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden, also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.

Bei der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ist eine getrennte Betrachtung für Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder auch Beiträge für eine private, kapitalgedeckte "Rürup-Leibrentenversicherung") auf der einen und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) auf der anderen Seite notwendig. Beide Arten von Aufwendungen sind nebeneinander jeweils bis zu einem eigenen Höchstbetrag steuerlich absetzbar.

Die Altersvorsorgeaufwendungen werden dabei steuerlich begünstigt, weil sie wesentlich höher absetzbar sind. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind dagegen nur innerhalb sehr enger Grenzen abzugsfähig (für jeden pflichtversicherten Angestellten 1.500 Euro), die von den meisten Arbeitnehmern bereits mit den Krankenversicherungsbeiträgen erreicht werden.

Seit Jahren habe ich brav die Ausgaben für Zahnarzt, Apotheke, etc. in den Sonderausgaben angegeben. Jetzt ist mir aber aufgefallen, dass ich das gar nicht brauche, da bei Sonderausgaben die 4-Prozent- Regelung gilt und ich eh nie darüber bin. Ist das richtig? Ferner habe ich auch die Beiträge für private Rentenversicherung etc. eingetragen. Kann ich mir das auch sparen, weil mir auch davon nichts erstattet wird?

Ausgaben für Zahnarzt, Apotheke und vergleichbare Leistungen gehören nicht zu den Sonderausgaben, sondern zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Uabhängig davon, ob die Kosten überhaupt berücksichtigungsfähig sind (das Finanzamt verlangt entsprechende Nachweise), ist es in der Tat so, dass nur die Aufwendungen steuerlich Berücksichtigung finden, die einen bestimmten Prozentsatz des Jahreseinkommens, die zumutbare Eigenbelastung, überschreiten (siehe zweite Frage bei "Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen")

Hinsichtlich der seit 2005 im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geförderten Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung hilft die Antwort auf Frage 5 bestimmt weiter. Die Eintragungen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung sollten hier aber in jedem Fall vorgenommen werden.

Aufwendungen für Studium, Ausbildung, Weiterbildung

Welche Ausgaben, die infolge eines Studiums getägt werden, lassen sich steuerlich absetzen? Studiengebühren, Bücher, Computer, Büromaterial? Ab welcher Summe lohnen sich diese Angaben?

Der Staat fördert die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (erste Ausbildung, Erststudium, Besuch allgemein bildender Schulen) durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro im Jahr.

Ein Sonderausgabenabzug kann sich nur dann bemerkbar machen, also die Steuerlast abmildern, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden sind, die über dem Grundfreibetrag der Einkommensteuertabelle liegen, bei Ledigen sind das 7.664 Euro. Berufsausbildungskosten mindern das Einkommen - wie alle Sonderausgaben - auch nur bis 0 Euro, können also nicht zu einem Verlust führen.

Die Palette der abzugsfähigen Kosten ist groß. Zu ihnen gehören unter anderem:

  • Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, PC, Büromaterial: Die Aufwendungen für einen Computer können aber nur dann sofort in voller Höhe abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten nicht über 410 Euro netto hinausgehen. Wird diese Grenze überschritten, können Kosten nur in Form einer jährlichen Abschreibung (= AfA) berücksichtigt werden. Für einen PC wird hier ein 3-Jahres-Zeitraum angenommen. Beispiel: Anschaffung PC für 1.200 Euro im Juli 2006. Auf das Jahr 2006 entfällt ein Betrag von 200 Euro (400 Euro Jahres-AfA, davon aber auf Grund der Anschaffung im Juli nur 6/12).
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen.
  • Kosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn man neben der Hauptwohnung an einem auswärtigen Studienort eine Zweitwohnung hat. Dann können Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Kosten der Zweitwohnung und Umzugskosten geltend gemacht werden.
  • Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Studienort in Höhe der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer.
  • Gebühren, wie Studiengebühren, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.
  • Ausgaben für Lerngemeinschaften mit Studienkollegen. Hier erwartet das Finanzamt Details zur Gestaltung der Treffen und Behandlung der Themen.

Hinweis: Neben den als Sonderausgaben abzugsfähigen Berufsausbildungskosten werden Fortbildungskosten als Werbungskosten berücksichtigt; Aufwendungen für private Weiterbildungen sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich leider nicht absetzbar.

Ich bin Angestellte (erste Ausbildung absolviert) und habe nebenbei auf einem Abendgymnasium mein Fachabitur nachgeholt. Kann ich die entstandenen Kosten (Lernmaterialien, Computer für den Abi-Online-Kurs etc.) von der Steuer absetzen?

Kosten für eine Bildungsmaßnahme können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um Berufsausbildungskosten handelt. Dazu zählen auch die Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen.

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören zum Beispiel: Gymnasium, Abendgymnasium, Real- und Hauptschule oder auch das Kolleg. Der Staat beteiligt sich also und investiert in Ihre Fähigkeiten, auch wenn Sie bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder zusätzlich zum Beruf eine Abendschule besuchen.

Was zu den abzugsfähigen Kosten gehört, können Sie in der Antwort auf die erste Frage nachlesen.

Inwieweit kann ich Studienkosten in der Steuererklärung ansetzen? Mich interessiert vor allem, was mit Kosten aus den Vorjahren ist. Ich habe gehört, die Kosten kann man in späteren Jahren einkommensreduzierend anbringen. 2006 habe ich ein Praktikum in einer anderen Stadt absolviert, dabei zur Untermiete gewohnt. Welche Kosten kann ich für das Praktikum ansetzen? Und welche Kosten kann ich geltend machen, um die neue Einkommensgrenze von 624 Euro pro Jahr einzuhalten, damit meine Eltern die Unterhaltskosten für mich absetzen können? Ich weiß zum Beispiel von Krankenkassenbeitragen, in meinem Fall von der privaten Krankenversicherung.

Studienkosten gehören zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen. Welche Ausgaben konkret zugelassen sind, können Sie in der ersten Antwort auf Seite 9 nachlesen.

Für das Einkommensteuerrecht gilt das Grundprinzip: Ausgaben und Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie geleistet oder bezogen worden sind (§ 11 Einkommensteuergesetz). Sollten Aufwendungen vergangener Jahre wirkungslos geblieben sein, etwa weil gar keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen worden sind oder ihre Geltendmachung schlicht vergessen wurde, dann ist eine Übertragung in andere Jahre nicht möglich. Die Kosten sind und bleiben verloren.

Im Falle eines Studiums werden die Kosten als Sonderausgaben anerkannt. In den ersten 3 Monaten kann man die Kosten eines Praktikums nach "Dienstreisegrundsätzen" ermitteln. Das heißt: Tatsächliche Fahrtkosten oder Dienstreisenpauschale von 30 Cent pro Kilometer, Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten. Nach 3 Monaten erfolgt dann der Schnitt und der Praktikumsplatz wird zur regelmäßigen Arbeitsstätte, sodass nur noch Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden können.

Eine Ausbildung der Kinder kann steuerlich auch für die Eltern interessant sein, falls sie für das Kind noch Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten: Der Gesetzgeber stellt zur Abgeltung der besonderen Kosten einer Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder einen Abzugsbetrag in Höhe von 924 Euro zur Verfügung (§ 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Dieser kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter der Grenze von 1.848 Euro liegen. Für höhere Einkünfte baut sich der Betrag von 924 Euro kontinuierlich bis 0 Euro ab, sodass bereits bei 2.772 Euro der Schlusspunkt erreicht ist. Allerdings können Sie auch bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes Werbungskosten berücksichtigen.

Mein Kind ist über 18 und hat im Sommer 2006 eine Ausbildung angefangen. Auf die Ausbildungsvergütung unter 1.000 Euro fallen keine Steuern an. Kann oder muss ich trotzdem die Werbungskosten eintragen. Hätten hohe Fahrtkosten eine Auswirkung?

Ein Grundsatz im Steuerrecht besagt: Weniger als Null ist nicht möglich. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich Werbungskosten, also die für den Beruf getätigten Ausgaben, nur dann auf die Besteuerung auswirken können, wenn auch tatsächlich eine Steuer anfällt. In den meisten Fällen bezogener Lehrvergütungen besteht für den Auszubildenden keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Sonderfall: Sollten die Werbungskosten so hoch sein, dass sie den Bruttoarbeitslohn überschreiten, dann kann der einsetzende Verlust vom Finanzamt festgestellt und auf die Einkünfte des Vorjahres oder auch der der Folgejahre angerechnet werden.

Ich habe im letzten Jahr mein Studium abgeschlossen. Es handelt sich dabei um meine erste berufliche Ausbildung, das heißt ich habe vorher kein anderes Studium oder eine Berufsausbildung absolviert. Nun habe ich gehört, dass ich Kosten, die durch mein Studium entstanden sind, absetzen kann. Stimmt es, dass man zum Beispiel Mietkosten (ich habe nicht in der Nähe meiner Eltern studiert), Lebenshaltungskosten, Lehrmittel, etc. anrechnen kann? Wie wird dies geltend gemacht? Pauschal? Sollte ich alte Quittungen beilegen? Kann man diese Kosten über mehrere Jahre verteilt geltend machen?

Die Erklärungen sind in den vorherigen Antworten im Punkt "Aufwendungen für Studium, Ausbildung, Weiterbildungen" enthalten.

Verlust der Lohnsteuerkarte

Ich habe meine Lohnsteuerkarte für 2006 nicht mehr. Mein letzter Arbeitgeber hat sie mir angeblich zugeschickt, jedoch ist sie nie angekommen. Das Arbeitsverhältnis ist dieses Jahr im Streit auseinandergegangen, so dass mein Nachhaken wenig erfolgreich war. Ich habe von 2006 an durchgängig Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den Arbeitgebern, auf denen sämtliche Gehaltsbezüge stehen. Mir fehlt nur die Karte selbst. Akzeptiert das Finanzamt auch die Ausdrucke?

Die auf der Anlage N der Einkommensteuererklärung einzutragenden Daten bezüglich der Höhe des Bruttoarbeitslohns und der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge übernimmt der Arbeitnehmer aus der ihm zugesandten Lohnsteuerbescheinigung, die ja unter anderem auch die "eTIN" enthält.

Das ist auch der Clou des neuen elektronischen Übermittlungssystems: Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerbescheinigung, das Finanzamt erhält auf elektronischem Wege die Daten des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber behält die Lohnsteuerkarte. Er kann dann über ihre Aufbewahrung oder Vernichtung selbst entscheiden. Lediglich bei einer Beschäftigung im Privathaushalt gilt das von früher bekannte Verfahren weiter.

Da dem Finanzamt alle notwendigen Daten vorliegen, um sie mit den Eintragungen auf der Anlage N vergleichen zu können, gehören die alten Probleme, die beim Verlust einer Lohnsteuerkarte entstanden sind (man benötigte dann eine gesonderte Bescheinigung), der Vergangenheit an.

Mini-Job

Meine Hauptbeschäftigung liegt in der Gleitzone bei 800 Euro brutto. Zusätzlich arbeite ich gelegentlich (etwa 5 Mal pro Jahr mit je 150 Euro Einkommen) bei einem Partyservice. Muss ich diesen für mich steuerfreien Mini-Job bei der Steuererklärung angeben - und wenn ja, wo?

Seit dem 1.4.2003 kann man zu einem lohnsteuerpflichtigen Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber zahlt die für Mini-Jobs üblichen Abgaben (dazu gehört unter anderem ein pauschaler Steuerbetrag von 2 Prozent).

Der Vorteil von Mini-Jobs liegt darin, dass sie bei der Berechnung der Einkommensteuer keine Rolle spielen. Im Steuerbescheid sind die Einnahmen also nicht enthalten. Eine Eintragung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Scheidung

Mein Mann und ich sind seit Januar 2006 getrennt und lassen uns demnächst scheiden. Bisher haben wir immer eine gemeinsame Steuererklärung gemacht. Müssen wir das für das Jahr 2006 auch tun?

Ehegattenbesteuerung heißt im Einkommensteuerrecht vereinfacht ausgedrückt: Wahlrecht zur Zusammen- oder getrennten Veranlagung. Ehepartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (also ihren Wohnsitz in Deutschland haben) und die vor allem nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, sich entweder getrennt oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen.

Im Rahmen einer Zusammenveranlagung werden die zunächst getrennt zu ermittelnden Einkünfte beider Partner letztlich zusammengerechnet und ein gemeinsames zu versteuernden Einkommen berechnet. Die Steuer ergibt sich dann aus der so genannten "Splitting-Tabelle". Bei einer getrennten Veranlagung, die nur in seltenen Fällen eine wirkliche Alternative darstellt, werden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht verheiratet.

Wenn man sich während eines Jahres trennt, dann kann man zwischen den beiden Möglichkeiten wählen. Wichtig: Meist hat ein Partner die Vorteile der Steuerklasse III genutzt und der andere musste den hohen Steuerabzug der Klasse V in Kauf nehmen. Der Ausgleich wurde dann durch die Zusammenveranlagung herbeigeführt. Bei der Entscheidung für eine getrennte Veranlagung bedeutet das im Ergebnis häufig: Der Partner mit der Steuerklasse III muss erheblich nachzahlen, der andere erhält einer Erstattung.

Hinweis: Sollte ein Ehegatte keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen haben, kann er eine getrennte Veranlagung zum Nachteil des anderen nicht beantragen. Außerdem gilt: Das Jahr der dauerhaften Trennung ist das letzte Jahr des Ehegatten-Wahlrechts. Im darauf folgenden Jahr ist nur noch eine Einzelveranlagung möglich.

Ich bin im März 2006 geschieden (war bis dato arbeitslos). Im September 2006 habe ich eine Stelle angenommen und vergessen, meine Steuerklasse von 3 auf 1 umzuschreiben. Muss ich jetzt erhebliche Steuern zurückzahlen beziehungsweise die Differenz von 3 auf 1?

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, sodass ihre Grundlagen für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr zu ermitteln sind. Zur Einkommensteuer wird darüber hinaus nur derjenige herangezogen, dessen zu versteuerndes Einkommen als einzelner Steuerpflichtiger einen Grundfreibetrag von 7.664 Euro überschreitet. Erst dann fängt die Besteuerung nach der Grundtabelle an.

Sollte demnach für einen Teil des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden sein, muss dies nicht zwangsläufig auch zu einer Steuernachzahlung führen, zumal bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten abgezogen werden und zwar mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro.

Hinweis: Wurden Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld gezahlt, gehören diese zwar keiner Einkunftsart an, dennoch erhöht sich der persönliche Steuersatz geringfügig. Auf der Anlage N sind entsprechende Eintragungen vorzunehmen sowie Bescheinigungen beizufügen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ich bin beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, da ich im europäischen Ausland wohne. Ich zahle 20 Prozent auf meine Dividendeneinnahmen in Deutschland. Kann ich ein Freistellungsverfahren beantragen?

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig und zwar mit dem "Welteinkommen". Die Steuerpflicht endet an der Grenze, wenn jemand seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert und seine Einkünfte "mitnimmt". Werden jedoch weiterhin Einnahmen aus inländischen Quellen bezogen, was gerade bei den Einkünften aus Kapitalvermögen häufig der Fall ist, dann ist man "beschränkt steuerpflichtig" mit diesen Einkünften.

Das Besteuerungssystem ist hier ein völlig anderes und in Teilbereichen sehr umfangreich, um nicht zu sagen: kompliziert. Die deutsche Einkommensbesteuerung auf Kapitalerträge wird im Rahmen eines Steuerabzugs vorgenommen, mit dem alles abgegolten ist. Ein Freistellungsverfahren ist - zumindest für solche Fälle - nicht vorgesehen.

Ich habe kürzlich Zinsen ausgezahlt bekommen, aber ein Teil wurde versteuert, weil ich meinen Freistellungsauftrag nicht entsprechend angepasst hatte - obwohl ich ihn längst nicht ausgereizt habe. Kann ich die Steuern irgendwie über die Steuererklärung wiederbekommen?

Bei Kapitalerträgen greift der Staat schon an der Quelle zu und erhebt regelmäßig 30 Prozent Zinsabschlagsteuer. Diesem Abzug entgeht man durch die Erteilung eines oder mehrerer Freistellungsaufträge. Der so genannte Sparer-Freibetrag wird allerdings immer mehr reduziert. Für 2006: 1.370 Euro für Ledige und 2.740 Euro für zusammen veranlagte Ehepartner. Für 2007: 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für zusammenveranlagte Ehepartner.

Sollten die Grenzen aufgrund der Höhe der Zinseinnahmen bereits ausgereizt sein, dann bleibt nur noch die Möglichkeit der Rückerstattung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hierfür ist die Vorlage einer entsprechenden von Ihrem Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigung erforderlich.

Einbehaltene Zinsabschlagsteuern stellen wie die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer dar. Sollten Sie noch weitere Einkünfte haben, kann es sein, dass die einbehaltenen Steuerbeträge nicht vollständig zurückerstattet werden.

Verluste aus Aktiengeschäften

Kann ich für das Jahr 2006 in der Steuererklärung noch Aktienverluste geltend machen? Wie wirken sich zum Beispiel 1.500 Euro Verluste aus?

Im deutschen Steuerrecht gilt eigentlich der Grundsatz: Wer A sagt, muss auch B sagen. Gemeint ist, dass der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wie zum Beispiel die den privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Einkommensteuergesetz zuzuordnenden Gewinne aus Aktienverkäufen innerhalb einer Frist von einem Jahr, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sich mal ein Verlust einstellt.

Das ist hier leider nicht so ganz der Fall, vielmehr sagt das Gesetz - hier auszugsweise dargestellt - folgendes:

"...Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt...".

Man bleibt auf seinen Verlusten zwar nicht sitzen, aber sie alleine können die Steuerlast nicht minimieren. Sie werden geparkt, bis Gewinne aus der gleichen Einkunftsart erzielt werden, mit denen sie dann verrechnet werden können.

Sonstige Einkünfte/ Schenkungen

Ich habe im November 2006 mein Einfamilienhaus verkauft und dadurch Extraeinnahmen neben meinem Gehalt als Angestellte gehabt. Hat das irgendwelche Auswirkungen auf meine Steuererklärung?

Das Einkommensteuergesetz wartet mit gleich 7 Einkunftsarten auf. Zu den sonstigen Einkünften gehören im Wesentlichen Renten, aber auch Einkünfte aus so genannten privaten Veräußerungsgeschäften. Früher wurde immer gesagt: Spekulationsgeschäfte. Damit wird der Charakter dieser Regelung aber gut dargestellt. Wer beispielsweise Aktien innerhalb einer Frist von einem Jahr mit Gewinn weiterveräußert, der hat in der Anlage SO zusätzliche Einkünfte zu erklären. Wenn die insgesamt erzielten Gewinne unter einer Grenze von 512 Euro im Jahr liegen, bleiben sie steuerfrei.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören auch Grundstücksverkäufe, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Betroffen sind aber nicht alle Grundstücke: Ausgenommen sind Objekte, die

  • im Zeitraum zwischen ihrer Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und ihrer Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
  • oder die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Müssen Beträge, die man bei ebay oder amazon erwirtschaftet hat, versteuert werden?

Diejenigen, die häufig auf Auktionsplattformen Waren verkaufen, können davon ausgehen, dass sie früher oder später vom Finanzamt Post erhalten oder schlimmer noch: Besuch von der Steuerfahndung. Denn die Finanzverwaltung setzt die intelligente Suchsoftware "Xpider" ein, die viele Verkaufs- und Auktionsplattformen im Internet durchforstet. Ergibt sich aus den Verkäufen, dass ein Anbieter von Waren nicht als Unternehmer gemeldet ist (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) erfragen die Beamten von den Portalbetreibern die echten persönlichen Daten. Mit Internetadresse, E-Mail-Adresse, Internetprovider oder Kontoverbindung können sie dann den tatsächlichen Verkäufer ausfindig machen.

Betroffen sind natürlich nur Anbieter mit vielen Verkäufen, so genannte Powerseller. Wer nur ab und zu Sachen zum Verkauf anbietet, dürfte nicht unter die Zielgruppe der Suchsoftware fallen und damit auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen. Privatanbieter sollten daher bei Online-Auktionen daran denken, dass auch sie steuerlichen Verpflichtungen unterliegen können, wenn die Verkaufsaktivitäten zu umfangreich werden. Glücklicherweise gibt es ja noch Familienangehörige, die selbst auch bei Auktionen Waren anbieten können.

Was gilt als zusätzliches Einkommen (unter Umständen Kindergeld und Unterhalt des Vaters für die bei mir lebenden Kinder)?

Der Einkommensbesteuerung unterliegen insgesamt 7 Einkunftsarten. Das sind im Einzelnen die Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständiger Arbeit (erfasst werden hier im Wesentlichen die so genannten Freiberufler, also Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater)
  • Nichtselbständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z. B. Renten oder private Veräußerungsgeschäfte)

Darüber hinaus erhaltene Zahlungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Förderbeiträge, öffentliche Zuschüsse oder Unterhalt sind entweder gar nicht steuerpflichtig oder aus sozial-, arbeits- und wirtschaftspolitischen Gründen steuerfrei.

Muss auf das Einkommen aus der Riester-Rente auch Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden?

Bei den Auszahlungen aus einem "Riester-Renten-Vertrag" handelt es sich um Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Einkommensteuergesetz, die in voller Höhe der Steuerpflicht unterliegen.

Zurzeit unterliegen diese Renteneinnahmen jedoch nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

Bei einer einmaligen Schenkung unter nicht Verwandten, ab welchem Freibetrag muss Schenkungssteuer gezahlt werden? Erhält man Schenkungen von unterschiedlichen Personen, gilt der Freibetrag einmalig oder pro Schenkung, pro Person oder pro Jahr?

Der Erbschaftsteuer unterliegen die "Erwerbe von Todes wegen". Ergänzt wird die Erbschaftsteuer durch die Schenkungsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann.

Welcher Freibetrag dabei dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Als "Fremder" wird man der Steuerklasse III zugeordnet. Hier erhält man einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro. Für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände hält das Gesetz darüber hinaus noch eine Steuerfreigrenze von insgesamt 10.300 Euro bereit.

Wird ein Gegenwert von bis zu 52.000 Euro verschenkt, liegt der Steuersatz bei Steuerklasse III bei 17 Prozent, bei einem Gegenwert von bis zu 512.000 sind es bereits 29 Prozent.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt im Übrigen die gesamte Bereicherung des Erwerbers durch mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile. Der persönliche Freibetrag steht einem Steuerpflichtigen bei Erwerb von derselben Person in diesem Zeitabstand nur einmal zu.

Im vergangenen Jahr wurden mir von meinen Eltern zwei Eigentumswohnungen unter Nießbrauchvorbehalt übertragen. In diesem Zusammenhang sind mir Kosten entstanden, z.B. Notar, Gerichtskosten, etc. Kann ich diese Kosten im Rahmen meiner Einkommenssteuer berücksichtigen? Wenn ja, in welchem Bereich und wie muss ich die Schenkung berücksichtigen?

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden im "klassischen" Fall Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder so vorgenommen, dass Eltern zunächst entweder ein unentgeltliches Wohnrecht oder einen unentgeltlichen Vorbehaltsnießbrauch festlegen.

Da die Kinder in diesen Fällen zwar Eigentümer der jeweiligen Wohnungen werden, jedoch hieraus keine Einkünfte erzielen, können die mit der Vermögensübertragung zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Aufwendungen/ Einnahmen aus verschiedenen Jahren

Im Jahr 2005 habe ich über 100.000 Euro verdient und war 2006 das ganze Jahr ohne Einkommen. Gibt es eine Möglichkeit, die Aufwendung von 2006 wie Bewerbungskosten, Riester-Rente etc. mit 2005 zu verrechnen und - obwohl ich keine Steuern gezahlt habe - etwas vom Finanzamt erstattet zu bekommen?

Für das Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich: Ausgaben und Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie geleistet oder bezogen worden sind (§ 11 Einkommensteuergesetz). Sollten Aufwendungen vergangener Jahre wirkungslos geblieben sein, können sie regelmäßig auch nicht in andere Jahre übertragen werden.

Auch ohne den Bezug steuerpflichtiger Einnahmen besteht aber die Möglichkeit, das Finanzamt an den Ausgaben zu beteiligen. Das nennt man "vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben".

Unter anderem kann es durch Bewerbungskosten zu einem Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen. Dieser Verlust wird dann vom Finanzamt festgestellt und entweder im Vorjahr als Verlustrücktrag berücksichtigt oder gegenbenenfalls für nachfolgende Jahre vorgemerkt.

Handwerkerrechnung

Die Steuerermäßigung aufgrund einer Handwerkerrechnung wurde bei meiner Steuererklärung 2006 nicht berücksichtigt, da ich dem Handwerker das Geld in bar übergeben habe. Der Handwerker hat mir jedoch den Erhalt des Geldes auf der Rechnung bestätigt und ich habe auch die Kontoauszüge von meinem Sparkonto, von dem ich das Geld in diesem Zeitraum abgehoben habe. Gibt es in diesem Fall noch eine Chance die Steuerermäßigung für die Rechnung zu erhalten?

Bereits seit 2003 fördert der Fiskus haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Steuerermäßigungen. Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Vorschrift ist ab dem Jahr 2006 um Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert worden.

Zu diesen begünstigten handwerklichen Tätigkeiten gehören Leistungen, die von Mietern und Eigentümern für die selbstgenutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleiner und größerer Schäden, der Austausch von Fenstern oder die Modernisierung des Badezimmers. Sie können für die Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von einem Steuerabzugsbetrag von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 600 Euro pro Jahr profitieren.

Gesetzliche Voraussetzung ist aber, dass Zahlungen an Handwerker "unbar" erfolgen müssen. Daher müssen die Rechnungsbeträge entweder überwiesen oder per EC-Karte gezahlt werden. Sind bereits bare Zahlungen im Jahr 2006 vorgenommen worden, ist die Steuerermäßigung endgültig verloren.

Sie haben weitere Steuerfragen? Im Online-Forum von Konz bekommen Sie Hilfe.

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