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Baby klaut für 65 Cent im Laden - jetzt droht der Mama Knast!

Diese Situation kennt wohl jede Mutter: Man ist mit seinem Baby einkaufen und das Kind zieht alles aus den Regalen. Für Nora aus Norddeutschland endete nun ein Einkauf mit einem bösen Erwachen.

Es ist acht Monate her, dass die junge Mutter mit ihrem Baby in einem Geschäft einer Drogerie-Kette nahe Hannover einkaufen war. Sie hatte damals ihre Einkäufe aufs Kassenband gelegt - doch ihr Baby Vincent hatte offenbar eine Haarspülung (Preis: 0,65 Euro) im Kinderwagen "versteckt", wie Focus Online berichtet.

Ein Ladendetektiv sprach die junge Mutter an - und war gnadenlos. Ob er denn den Wagen durchsuchen dürfe, fragte er laut Focus. Natürlich willigte Nora A. ein - sie hatte ja eigentlich nichts zu verbergen. Doch dann das böse Erwachen: Der Detektiv fischte die Haarspülung aus dem Kinderwagen, die Baby Vincent im Fußsack des Wagens in den Händen hielt.

Die direkten Folgen für die junge Mutter: 75 Euro Strafe und Hausverbot in allen Filialen der Drogerie-Kette.

Doch es kam noch schlimmer: Wie es in dem Bericht weiter heißt, bekam Nora A. nun, mehr als ein halbes Jahr später, Post vom Amtsgericht: Für den Ladendiebstahl soll sie eine Strafe von 20 Tagessätzen à 10 Euro zahlen - oder ersatzweise 20 Tage in den Knast! Außerdem muss sie 70 Euro für die Verhängung der ersatzweisen Freiheitsstrafe zahlen und 3,50 Euro für das Einschreiben.

"Ich bin fassungslos, dass ich jetzt auch noch so eine Strafe bekommen habe. Leider kann ich nicht nachweisen, dass mein Sohn die Haarkur eingesteckt hat. Ich muss halt jetzt dafür haften", sagte Nora A. zu Focus Online.

Was sagt die Juristin dazu?

Müssen sich nun alle Mütter mit grabschenden Babys vor Gefändnisstrafen fürchten?

Wir haben Nina Straßner, Juristin und Autorin des Blogs Juramama.de gefragt, was sie von der Geschichte hält.

Sie sagt: "Rechtlich ist so, dass Kinder bis 14 nicht strafmündig sind, ein 7 Monate altes Baby also schon gar nicht. Hier hat die Mutter aber die Aufsichtspflicht, sie haftet also in diesem konkreten Fall dafür, weil das Baby so klein ist, dass sie es nicht aus den Augen lassen darf. Rechtlich hatte der Supermarkt also die Möglichkeit 'Strafantrag' und oder Strafanzeige zu stellen wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache nach § 243a StGB."

Wenn eine Strafanzeige einmal gestellt sei, könne ihn der Supermarkt nicht mehr zurücknehmen. "Es obliegt der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden ob sie nach § 153 StPO von der Strafverfolgung absieht. Das kann sie tun, wenn die Schuld des Täters gering ist oder kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und dann das Ganze einfach einstellen ohne Auflagen oder Weisungen. Das ist hier der Knackpunkt. Das hat die Staatsanwaltschaft wohl nicht gemacht. Was tatsächlich verwunderlich ist in Anbetracht des Wertes der Sache, des 'Täters' und dass sie wohl auch bereits 75 Euro an den Supermarkt bezahlt hat."

Nora A. hat also, wenn die Geschichte sich wirklich so zugetragen hat, einfach Pech gehabt - mit sehr peniblen Staatsanwälten.

fm / miro

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