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Energiekrise Diese Sparmaßnahmen für Privathaushalte gelten ab September

Energiekrise: Auf diese Sparmaßnahmen müssen sich Privatleute einstellen
Energiekrise: Auf diese Sparmaßnahmen müssen sich Privatleute einstellen
© Tiko / Adobe Stock
Um in der Energiekrise Strom einzusparen, hat die Bundesregierung einen Energiesparplan beschlossen. Ab September treten verschiedene Maßnahmen in Kraft.

"Jeder Beitrag zählt" – unter dieser Prämisse stellte Wirtschaftsminister Robert Habeck eine Liste an Maßnahmen vor, mit der der Stromverbrauch in Deutschland gesenkt werden soll. Eine kurzfristige Maßnahmenliste gilt bereits ab Donnerstag, 1. September 2022, eine mittelfristige wird ab dem 1. Oktober gelten, muss allerdings noch vom Bundesrat abgesegnet werden. Unter die Liste kurzfristiger Maßnahmen fallen auch Verpflichtungen von Privatleuten.

Energiekrise: Die kurzfristigen Maßnahmen für Energieeinsparungen für Privatleute

Die Verordnung umfasst Maßnahmen, die "sehr kurzfristig umgesetzt werden können", heißt es in der Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Ziel seien Einsparungen, die bereits in der aktuellen Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen sollen. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

  • Mieter:innen bekommen mehr Spielraum, um Energie zu sparen: Manche Mietverträge sehen eine Mindesttemperatur in den Mieträumen vor. Diese vertragliche Verpflichtung soll für die Geltungsdauer der Verordnung vorübergehend ausgesetzt werden. Wie "Spiegel" berichtet, sind Mieter:innen aber weiterhin verpflichtet "angemessen" zu heizen, um bspw. Schimmel im Gebäude zu verhindern. Eine etwaige Schädigung von Gebäuden "soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden", heißt es in der Meldung vom Ministerium. 
  • Keine Beheizung von privaten Schwimm- und Badebecken mit Gas oder Strom: Eine Ausnahme gilt hierbei nur für therapeutische Anwendungen. Auch gewerblich genutzte Pools sind nicht betroffen.
  • Verpflichtung von Gas- und Wärmelieferanten, detaillierte Informationen über die anstehenden Kosten zu liefern: Kund:innen müssen mindestens zu Beginn der Heizsaison über den Energieverbrauch, Preissteigerungen und mögliche Einsparpotenziale informiert werden. Die Eigentümer:innen von Wohngebäuden haben eine Weiterleitungspflicht dieser Informationen.

Kurzfristige Maßnahmen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

  • Räume von öffentlichen Gebäuden werden teils nicht mehr beheizt: Hierzu zählen Räumlichkeiten, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält wie Flure, Foyers oder Technikräume. Ausgenommen sind Einrichtungen wie unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindergärten.
  • In öffentlichen Gebäuden wird vorübergehend nicht über 19 Grad geheizt: Diese Regelung gilt unter anderem für Büros. Hier lag die bisher empfohlene Mindesttemperatur bei 20 Grad. Ausgenommen sind hier ebenfalls unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindergärten.
  • Trinkwassererwärmungsanlagen werden in öffentlichen Gebäuden abgestellt: Insbesondere zählen darunter Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher. Ausgenommen sind auch hier unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindergärten.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern ist untersagt: Ausgenommen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen und kurzzeitige Beleuchtungen wie bspw. bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten oder auch in Fällen, in denen die Beleuchtung der Verkehrssicherheit dient.
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren ist verboten: In beheizten Geschäftsräumen dürfen die Eingangstüren nicht mehr durchgängig geöffnet sein. Ausgenommen sind Türen, die als Fluchtweg erforderlich sind.
  • Die Beleuchtung von Werbeanlagen wird eingeschränkt: Zwischen 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages ist der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen untersagt, außer, wenn diese der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dient. Das gilt zum Beispiel für beleuchtete Werbeträger an Haltepunkten und Bahnunterführungen.

Verwendete Quelle: bmwk.de, spiegel.de

csc Brigitte

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