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Corona aktuell: Wie bekomme ich mein Geld zurück?

Absage wegen Corona: Frau mit Rechnungen
© Pormezz / Shutterstock
Fitnessstudios haben geschlossen, Konzerte fallen aus, Reisen werden abgesagt – wie bekomme ich bei einem Ausfall in der Coronakrise mein Geld zurück?

Die Coronakrise hat unseren Alltag auf Eis gelegt – unser Konto leider nicht. Während wir Tag ein Tag aus von Sofa zur Küche und zurück pilgern, steht der Alltag um uns herum still. Statt an der Haustür ruft uns dieser Zeiten nur ein Klingeln aus der Starre. Es ist das des Kontoweckers. Denn während wir die Beine hochlegen, erinnert dieser uns penibel daran, was wir jetzt eigentlich tun würden. 39 Euro für das Fitnessstudio, das wir gerade dringend bräuchten, aber nicht besuchen können, 57 Euro für das Konzert, dessen drängelnde Menschenmassen uns mittlerweile schauern lassen – und dann erinnert uns die Kreditkartenabrechnung im vierstelligen Bereich daran, dass wir jetzt eigentlich im lang ersparten Urlaub wären. Wäre da nicht die Coronakrise gekommen.

Langsam aber sicher bekommen immer mehr Menschen nicht nur die gesundheitlichen, sondern auch die finanziellen Folgen der Coronakrise zu spüren. Das betrifft vor allem Unternehmen, deren Einnahmen nun wegfallen. Daher diskutiert die Politik ein System, nach dem Anbieter Gutscheine ausstellen dürfen, statt das Geld zu erstatten. Doch das stellt wiederum Privatpersonen vor eine Herausforderung.

Aus der solidarischen Unterstützung wird schnell eine eigene finanzielle Belastung – vor allem wenn man selbst von Kurzarbeit und Gehaltskürzungen betroffen ist. Zudem droht ein Verlust des Geldes, wenn der Anbieter zwischenzeitlich insolvent geht. Aus diesem Grund warnen Verbraucherschützer vor einer verpflichtenden Gutschein-Lösung und haben im Internet eine Petition gestartet.

Keine Leistung, kein Geld

Die Verbraucherzentrale weist zudem ausdrücklich daraufhin: Auch wenn eine Gutscheinlösung derzeit von der Politik diskutiert wird, ist diese noch nicht durchgesetzt. Bis dahin gilt: Keine Leistung, kein Geld. Findet eine Veranstaltung also nicht statt, hat ein Fitnessstudio geschlossen oder wird ein Flug storniert, hat der Kunde ein Recht auf Erstattung des Preises.

Trotzdem sollte man nicht vergessen: Gutscheine sind eine gute Sache, um insbesondere kleine Betriebe und Anbieter, die einem am Herz liegen, in diesen Zeiten weiter zu unterstützen. Die Entscheidung, ob man eine kreative Alternativleistung oder einen Ersatz annimmt, sollte also immer individuell entschieden werden.

Doch was, wenn ich das Geld eigentlich selbst dringend bräuchte? Oder das Unternehmen nach der Coronakrise insolvent geht? Wir geben den Überblick, ob und wie du dein Geld nach einem Corona-Ausfall zurückbekommen kannst.

Corona-Ausfall: Wo bekomme ich wie mein Geld zurück?

Pauschalreisen

Das Auswärtige Amt hat die weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020 verlängert. Die Gutschein-Lösung für Reiseveranstalter wurde unterdessen von der EU vorerst abgelehnt. Das heißt: Kunden können Pauschalreisen kostenlos stornieren und ihr Geld zurückfordern. Das soll laut einem Gutachten der Verbraucherzentrale für bis Ende August. 2020 geplante Reisen gelten. Die Ausgaben sollen unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen erstattet werden, wie der NDR berichtet. Auch Aufwandsentschädigungen für Stornierungen sollen nach Empfehlungen der Verbraucherzentrale nicht akzeptiert und gezahlt werden, da sie nicht rechtens seien.

Auch bei Hotels soll aufgrund der aktuellen Reisewarnungen und Einreisebeschränkungen eine Erstattung möglich sein. Hier gilt das Recht des Landes, in dem gebucht wurde. Es lohnt sich, das Hotel direkt zu kontaktieren und gegebenenfalls mit der Verbraucherzentrale Rücksprache zu halten.

Flüge

Werden Flüge von der Gesellschaft storniert, haben Kunden das Recht auf eine Erstattung oder einen Ersatzflug. Dieser darf laut Verbraucherzentrale nicht mehr kosten. Wird der Flug nicht storniert, es herrscht jedoch ein Einreiseverbot, haben Kunden ebenfalls das Recht, den Preis erstattet zu bekommen. Schließlich gilt weiterhin die Reisewarnung des Auswärtigen Amts.

Bahnfahrkarten

Wer ein Ticket für eine Bahnreise gebucht hat, kann dieses jetzt flexibel für einen anderen Tag bis zum 31. Oktober 2020 einsetzen. Das gilt laut bahn.de für Fernverkehrs-Fahrkarten, die bis zum 13. März 2020 gekauft wurden. Auch die Zugbindung bei Super- und Sparpreisen ist aufgehoben. Zudem ist eine Online-Stornierung für Spartickets bis zum 30. Juni möglich. Daraufhin erhält man einen Gutschein, der drei Jahre gültig ist. Auch Bahncard-Kunden wird derzeit ein extra Reisegutschein angeboten.

Konzerte, Theater, Veranstaltungen 

Für Veranstaltungen ist weiterhin die Gutscheinlösung im Bundestag im Gespräch. Demnach sollen Veranstalter anstatt einer Erstattung auch einen Gutschein ausstellen dürfen. Aber: Wird der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, hat der Kunde ein Recht darauf, sein Geld zurückzubekommen, berichtet der NDR. Bisher ist diese Lösung noch nicht in Kraft getreten. Kunden können derzeit also weiterhin auf eine Erstattung des Kaufpreises bestehen.

Fitnessstudio 

Auch bei Fitnessstudios gilt das Vertragsrecht weiterhin. Wird keine Leistung erbracht, muss der Kunde kein Geld bezahlen. Hier kann die Gebühr zurückgefordert werden, solange das Studio nicht geöffnet hat.

Online-Angebote gelten nicht als Ersatz, sind jedoch ein kreatives Angebot für die Kunden. Hier kann man also selbst ermessen, ob man das Studio weiterhin unterstützen und auf Alternativen zugreifen möchte, oder seine Beiträge zurückfordert. Außerordentliche Kündigungen sind nicht möglich.

Sport-, Tanz-, Yoga-Gruppen etc. 

Für Sportgruppen gilt dasselbe Recht: Finden diese nicht statt, müssen sie auch nicht bezahlt werden. Aktuell versuchen jedoch viele Sport-Studios und Yoga-Gruppen auf Online-Seminare zurückzugreifen – da insbesondere kleine Unternehmen in dieser Phase Unterstützung brauchen, ist hier ebenfalls eigenes Ermessen gefragt.

Vereine

Vereine muss man differenziert betrachten. Hier besteht laut Verbraucherzentrale eine Pflicht, weiter zu zahlen, da es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die Vereinssatzung.

Wie storniere ich richtig?

Zunächst einmal kann man sich auf der Website des entsprechenden Anbieters über eine Stornierungsbedingungen informieren. Viele Unternehmen haben bereits auf die Coronakrise reagiert und dementsprechend Informationen bereitgestellt. Wird dort jedoch das Geld nicht zurückerstattet oder nur auf Gutscheine hingewiesen, können Kunden den Preis schriftlich zurückfordern. Die Verbraucherzentrale hat anlässlich der Coronakrise mehrere Musterbriefe veröffentlicht, darunter ein Musterschreiben zur Annullierung eines Fluges oder einer Veranstaltung.

Wichtig hierbei: Die Briefe sollten per Post und möglichst mit Einschreiben verschickt werden. Bei individuellen Anfragen stehen die Zentralen der Bundesländer für die Beratung bereit.

mjd

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