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Finanzplanung für Mütter So gehts!

Finanzplanung für Mütter: Frau mit Baby vor Laptop
© Alex from the Rock / Shutterstock
Von Elterngeld bis Rentenausgleich: Zwei Expertinnen erklären, wie Mütter am schlauesten ihre Finanzen planen.

Wann sollte ich anfangen, mir Gedanken über meine Finanzplanung zu machen?

LISA HASSENZAHL: Gerade als Frau: so früh wie möglich. Einen Überblick zu haben, ist einfach wichtig. Spätestens wenn geplant ist, eine Familie zu gründen. In dem Moment sollten Sie anfangen zu überlegen: Wie soll das genau aussehen? Wer ist für was zuständig? Wie wollen wir uns die Arbeit teilen?

Mache ich diese Planung mit Partner oder lieber allein?

LH: Tatsächlich erlebe ich viele Paare, aber auch Frauen, denen es hilft, wenn sie sich dem gemeinsam nähern. Allerdings: Ich empfehle grundsätzlich meinen Mandantinnen, die Finanzplanung auch mal für sich selbst aufstellen zu lassen. Natürlich möchte man auch für die Familie da sein. Aber ich rate zu dem Motto "Pay yourself first": Wie viel Geld kann ich im Monat für mich weglegen? Wie viel Zeit kann ich mir auch für mich nehmen? Und wie kann ich in Kooperation mit meinem Partner zu einer vernünftigen Lösung kommen, die für beide finanziell und emotional verkraftbar ist?

Ehevertrag: Wer braucht ihn – und warum?

CHRISTIANE WARNKE: Eigentlich jeder Mensch, der heiratet. Denn eine Eheschließung bringt viele rechtliche Auswirkungen mit sich. Jede kennt mittlerweile Fälle von Rosenkrieg, in der Familie, bei Freundinnen. Und wenn man das vermeiden will, dann sollte man sich vielleicht zusammensetzen und Planspiele machen. Es gibt so viele Abzweigungen im Leben, deren finanzielle Konsequenzen man durchspielen kann.

Was lässt sich alles in einem Ehevertrag regeln?

CW: Im Grunde kann ein Paar damit seine individuellen Gesetze für die Beziehung schreiben und faire Lösungen aushandeln für den Fall, dass es irgendwann nicht mehr geht. Gerade habe ich einen Vertrag aufgesetzt, in dem geregelt wurde, wer sich um Pferd und Katze kümmert, wenn die Ehe auseinandergeht. Aber vor allem geht es natürlich um Geldthemen.

Vermögen: Wer heiratet und keinen Ehevertrag hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird für beide Parteien festgestellt, was er und sie jeweils zu Beginn und am Ende der Ehe besaß. Der Zugewinn wird berechnet nach der Formel: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen, sodass am Ende beide den gleichen Zugewinn haben. Aber: Viele Menschen bekommen heute eine Immobilie übertragen oder erben sie. Die zählt zwar zum Anfangsvermögen, aber oft steigt ihr Wert über die Jahre massiv. Diese Wertsteigerung ist ein Zugewinn, und den Ausgleich dafür können viele bei einer Trennung gar nicht finanzieren. In einem Vertrag könnte zum Beispiel die geerbte Immobilie aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Oder der Ausgleich wird bei einem bestimmten Betrag gedeckelt.

Unterhalt: Von Gesetzes wegen gibt es nur noch bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Unterhalt. Ich schlage oft vor, wenn es finanziell möglich ist, im Fall einer Scheidung den Unterhaltsanspruch zu verlängern. Also beispielsweise dass die Person, die die Kinder betreut, bis zur Einschulung des jüngsten Kindes zu Hause bleiben kann.

Rentenansprüche: Viele Frauen verlieren dieses Thema leider aus den Augen. Meist sind sie es ja, die wegen der Kinder beruflich zurückstecken. Und dadurch wird ihre Rente geringer ausfallen. Bei einer Scheidung werden beim sogenannten Versorgungsausgleich zwar die Rentenansprüche – gesetzlich, betrieblich, privat – gegeneinander aufgerechnet und ausgeglichen, aber trotzdem haben beide insgesamt weniger, als wenn die Frau normal weitergearbeitet und in ihre Rente einbezahlt hätte. Also könnte das Paar vereinbaren, dass zum Ausgleich für die Frau freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Art von Altersvorsorge einbezahlt wird.

LH: Häufig wählen Frauen, wenn sie weniger verdienen als ihr Mann, die Steuerklasse 5, weil das Paar durch das Ehegattensplitting insgesamt Steuern spart. In der Regel wird das ja über die Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen. Aber die Frage ist: Was bedeutet das, wenn sie die schlechtere Steuerklasse in Kauf nimmt? Was passiert dann mit diesem gesparten Geld? Wem gehört das eigentlich? Auch das könnte man gemeinschaftlich regeln, sodass beide was davon haben. Es lässt sich ja berechnen, wie groß dieser Vorteil ist. Und diese Summe könnte komplett der Partnerin zugutekommen, die weniger verdient, und wird dann beispielsweise in ein Wertpapierdepot eingespart. Ich finde es gut, so etwas in einem Ehevertrag festzuhalten, denn es geht ja nicht nur um die tatsächlichen Fakten, sondern auch um Emotionen und Wertschätzung. Es ist doch furchtbar, wenn man von seinem Ehepartner „Taschengeld“ bekommt.

Ist es egal, wann ich einen Ehevertrag abschließe?

CW: Das geht jederzeit. Vor der Heirat, während der Ehe, man kann quasi bis einen Tag vor der Scheidung noch einen Ehevertrag machen. Er heißt dann nur anders – Scheidungsfolgenvereinbarung –, hat aber denselben Sinn: die finanziellen Folgen der Ehe und der Scheidung gütlich zu regeln. Allerdings ist er für junge Paare wahrscheinlich am günstigsten, denn dann ist noch kaum Vermögen vorhanden. Danach bemessen sich nämlich die Kosten für einen Ehevertrag. Das fängt bei rund 2000, 2500 Euro an.

Was ist, wenn man nicht verheiratet ist?

CW: Dann gibt es die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag zu machen. Wichtig zu wissen: Der Gesetzgeber kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie wird behandelt wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das heißt: Bei Trennung gibt es keinerlei Ansprüche. Unterhalt nur, wenn man gemeinsame minderjährige Kinder erzieht, und nur bis zum vierten Lebensjahr. Keinen Vermögensausgleich, keinen Erbanspruch. Ganz dramatisch ist es, wenn einem der beiden die Wohnung gehört, in der man zusammenlebt. Er kann seine Partnerin quasi von heute auf morgen vor die Tür setzen.

LH: Nicht Verheiratete haben in der gesetzlichen Erbfolge keinen Anspruch auf Erbteile. Deshalb: unbedingt ein Testament machen.

Was ist mit Riester-Verträgen …

LH: Für die Riester-Rente gibt es staatliche Zulagen – bei der vollen Förderung 175 Euro im Jahr für sich selbst und 300 Euro im Jahr pro Kind, das ab 2008 geboren wurde (für ältere Kinder 185 Euro). Man muss sie aber beantragen. Der sogenannte Dauerzulagenantrag wird in der Regel schon mit dem Abschluss der Riesterrente gestellt und ist dann dauerhaft gültig. Das heißt, Sie müssen sich nicht jedes Jahr darum kümmern, aber zur Sicherheit auf jeden Fall mal prüfen, ob alles funktioniert hat, manchmal passieren da auch Fehler. Meistens werden die Kinderzulagen dem Vertrag der Frau zugeschrieben, das ist die Standardlösung. Aber auch das lässt sich offen diskutieren und regeln. Ob sich ein Riester-Vertrag lohnt, lässt sich am besten anhand einer Finanzplanung erkennen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalgarantie sollte man sich darüber im Klaren sein, dass die Renditeerwartung eher klein ist. Die Zulagen sind natürlich interessant, vor allem bei eher kleineren Einkommen und mehreren Kindern kann man über eine Riester-Rente nachdenken.

... und dem Elterngeld?

LH: Die Kalkulation des Elterngelds ist nicht ganz einfach zu durchschauen. Mein Rat: Befassen Sie sich so früh wie möglich damit. Manche Paare schieben das weit nach hinten, teilweise bis nach der Geburt des Kindes, weil sie einfach nicht wissen, wie sie anfangen sollen. Eine offizielle Anlaufstelle ist die Elterngeldstelle am Wohnort; sie ist meistens angegliedert an das Amt für Soziales, manchmal auch beim Versorgungsamt.

Was die Höhe angeht: Viele Eltern glauben, es sind einfach 65 Prozent des letzten Einkommens. Ganz so einfach ist es nicht, manche sind enttäuscht, weil sie weniger erhalten, als sie dachten. Ein wenig lässt sich auch steuern, wie hoch das Elterngeld ausfällt. Die Bezugsgröße ist immer das Einkommen der letzten zwölf Monate. Das könnte erhöht werden, wenn Sie z. B. bei der Personalabteilung schon zu Beginn Ihrer Schwangerschaft nachfragen, ob Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen in das laufende Einkommen mit aufgenommen werden können. Und es macht durchaus Sinn, von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 zu wechseln, damit das Nettoeinkommen vor dem Eintritt in die Elternzeit höher ist und dann entsprechend auch der Anspruch auf Elterngeld.

Lisa Hassenzahl ist Expertin für Finanzplanung von Familien und Müttern und Gründerin von Her Family Office in Frankfurt.

Christiane Warnke ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht in Zorneding bei München.

Schnell mal nachschauen

Richtig viele Infos rund um Elterngeld, Teilzeit, Kinderzuschläge, Unterhalt gibt es auf der Website familienportal.de des Bundesfamilienministeriums.

Brigitte

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