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Erbe schützen So geht es

Erbe schützen: Dame mit kleinem Haussymbol in der Hand
© And-One / Shutterstock
Fragen zum Geld – Antworten von Helma Sick.

Erbe

Wie den Geliebten absichern?

Ich bin 63, vermögend und habe seit vier Jahren einen 17 Jahre jüngeren Geliebten. Wir verstehen uns wunderbar. Zum ersten Mal in meinem Leben bin ich richtig glücklich. Ärger gibt es allerdings mit meinen Kindern. Die denken, mein Freund wolle nur an mein Geld. Ich möchte ihnen deshalb nichts davon sagen, dass ich ihm für den Fall meines Todes eine größere Summe zukommen lassen möchte. Für meine Kinder ist dann immer noch genug Geld da. Was mache ich da am besten?

Es gibt bei einigen Versicherungsgesellschaften eine bestimmte Form der Risikolebensversicherung, die könnte eine Lösung für Sie sein. Diese Versicherung unterscheidet sich von anderen dadurch, dass sie lebenslang läuft und dass sie mit einem Einmalbetrag abgeschlossen werden kann. Im Falle Ihres Todes ist die an Ihren Lebensgefährten ausgezahlte Versicherungssumme dann nicht Bestandteil der Erbmasse.

Scheidung

Anspruch auf Zugewinn vom Vermögen?

Mein Mann und ich leben in Scheidung. Er verdient sehr gut und kommt aus einer schwerreichen Familie. Ich arbeite wegen unserer drei Kinder seit Langem in Teilzeit. Vor ein paar Jahren hat mein Mann mehrere Millionen von seinen Eltern geschenkt bekommen. Diese enorme Summe hat er auf einem unverzinsten Konto liegen. Würde das Geld verzinst, bekäme ich aus den angefallenen Zinsen über den Zugewinnausgleich einen Anteil. Das will er offenbar vermeiden. Besteht die Möglichkeit, dass in so einem Fall von einem fiktiven Zins ausgegangen wird, der zu einem Zugewinn für mich führen könnte?

Leider nein. Laut unserer Juristin gibt es einen "fiktiven Zins" nur beim laufenden Unterhalt. Dort können aus dem Vermögen monatliche Zinseinkünfte angerechnet werden, auch wenn diese gar nicht erzielt werden. Beim Zugewinnausgleich gibt es dagegen keine Verpflichtung, das Geld gewinnbringend anzulegen.

Selbständigkeit

Staatliche Absicherung möglich?

Ich habe Design studiert und bisher angestellt ge­arbeitet. Nun will ich mich selbstständig machen. Aber mir ist dabei etwas mulmig zumute, weil ich ja aus allen staatlichen Absicherungen rausfalle. Was soll ich jetzt tun?

Ganz so schlimm ist es nicht. Denn als Designerin können Sie einen Antrag auf Pflichtversicherung bei der Künstlersozialkasse stellen. Das ist die gesetzliche Sozialversicherung für selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen. Sie umfasst die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ähnlich wie Festangestellte müssen Sie nur für die Hälfte Ihrer Beiträge selbst aufkommen. Bei Festangestellten zahlt die andere Hälfte der Arbeitgeber. Bei Künstlern wird sie durch einen Zuschuss des Bundes getragen und durch eine Abgabe der Unternehmen, die Leistungen und Werke von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel Rundfunkanbieter und Filmproduzenten, Werbeagenturen, Verlage und Galerien. Die Mitgliedschaft ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Lassen Sie sich dazu beraten.

Lebensunterhalt

Wie viel zahlen beide Partner?

Ich arbeite wegen unseres Kindes nur Teilzeit. Mein Mann verdient wesentlich mehr als ich. Wir sind ziemlich uneins darüber, wer wie viel zum Lebensunterhalt der Familie beitragen soll. Können Sie da weiterhelfen?

Unsere Juristin sagt: Grundsätzlich sind Ehegatten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum "Familienunterhalt" verpflichtet. Also dazu, die jeweilige Arbeitskraft und das Vermögen einzusetzen, um die Familie angemessen zu unterhalten. Bei einer Einkommensdifferenz heißt das, dass jeder anteilig nach seinem Einkommen zu den gemeinsamen Ausgaben beitragen muss. Das betrifft, wie es heißt, nur den "angemessenen Lebensbedarf". Der Familienurlaub gehört sicher dazu, Luxus wie etwa ein Sportwagen dagegen nicht.

Rentenversicherung

Alle Belege aufheben?

Ich habe zwei Rentenversicherungen bei verschiedenen Gesellschaften. Jedes Jahr bekomme ich also Post von zwei Versicherungsgesellschaften. Meine Ordner quellen schon über. Muss ich denn das alles aufheben?

Unbedingt aufbewahren müssen Sie den Originalversicherungsschein sowie die Nachträge zum Versicherungsschein. Denn diese Dokumente gelten als Nachweis für den bestehenden Versicherungsschutz.

BRIGITTE WOMAN Finanzexpertin Helma Sick führt mit Renate Fritz das Unternehmen "Frau und Geld" in München und ist erfolgreiche Buchautorin.

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